Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/98: Genehmigung des Haager Gerichtsstandsübereinkommens · 19 Seiten

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Darüber hinaus wird die Genehmigung gemäss einer anderen Universität29 für die Schweiz nur begrenzte Verpflichtungen mit sich bringen, die nicht viel weiter gingen als das, was sich bereits aus ihrem innerstaatlichen Recht ergebe. Ihrer Meinung nach gibt es zwar einige Unterschiede zwischen den Regeln des HGvÜ und denen des nationalen Rechts, insbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen für die formelle Gültigkeit und des auf die materielle Gültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung anwendbaren Rechts, doch handle es sich dabei eher um Detailfragen. Darüber hinaus schreibt das HGvÜ ihrer Ansicht nach den Vertragsstaaten keine besonderen Verpflichtungen in Bezug auf das Vollstreckungsverfahren vor, für das es weitgehend auf das Recht des ersuchten Staates verweist.

Verhältnis zur Schiedsgerichtsbarkeit

Eine Universität30 sieht das HGvÜ als komplementäres Instrument zum New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche31, das den grenzüberschreitenden Rechtsverkehr stärken und die Schiedsgerichtsbarkeit von überzogenen Erwartungen entlasten kann. Insofern sei ein solches System der jetzigen Vielzahl nationaler und regionaler Regelungen vorzuziehen.

3.2.2 Neutrale oder kritische Rückmeldungen

Neben den positiven Bemerkungen formulierten einige Teilnehmer auch neutrale oder kritische Fragen oder Bemerkungen, insbesondere zur Anwendung des HGvÜ durch Gerichte in Kantonen, die kein international ausgerichtetes Handelsgericht einrichten wollen, sowie zu Lücken oder Fragen, die das HGvÜ genauer hätte behandeln können.

Generelle Erhöhung der Arbeitsbelastung für Schweizer Gerichte?

Gemäss einem Kanton32 sollte die Frage des Mehraufwands für die Gerichte in Kantonen, die kein international ausgerichtetes Handelsgericht einrichten wollen, genauer untersucht werden (wenn nötig in Zusammenarbeit mit den Kantonen). Es könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Genehmigung des HGvÜ zu einer allgemeinen Zunahme der Arbeitsbelastung der Schweizer Gerichte führe.

Lücken, Ungenauigkeit des HGvÜ

Gemäss einer Universität33 bietet das HGvÜ viele Vorteile, hat aber auch Lücken, die durch die Praxis gefüllt werden müssen. Nach Artikel 3 Buchstabe c können Gerichtsstandsvereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen werden. Dies sei sinnvoll, da es im internationalen Handelsverkehr üblich sei. Das HGvÜ sehe allerdings nicht vor, unter welchen Voraussetzungen Gerichtsstandklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen werden könnten, und enthalte auch keine Kriterien für eine eventuelle Inhaltskontrolle solcher Klauseln. Nicht geregelt sei auch die Frage, was zu geschehen habe, wenn beide Parteien einander widersprechende Gerichtsstandklauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten.

Gemäss einer anderen Universität34 ist es zu begrüssen, dass das HGvÜ die Frage der materiellen Gültigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen anspricht. In den Artikeln 5 Absatz 1, 6 Buchstabe a und 9 Buchstabe a bestimme das HGvÜ im Wege einer Gesamtverweisung,

29 Unil, S. 1 ff.

30 Uni LU, S. 10 f.

31 New Yorker Übereinkommen, SR 0.277.12.

32 VD, S. 1.

33 Uni GE, S. 5 f.

34 Uni LU, S. 6 f.