Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/98: Genehmigung des Haager Gerichtsstandsübereinkommens · 19 Seiten

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Einige Teilnehmer21 unterstreichen ausdrücklich, dass das HGvÜ eine sinnvolle Ergänzung zum LugÜ darstellt, gerade vor dem Hintergrund, dass das Vereinigte Königreich als wichtiger Handelspartner der Schweiz seit dem Austritt aus der Europäischen Union nicht mehr durch dieses gebunden ist. Mit dem Beitritt werde hier eine Lücke geschlossen, was namentlich für die exportorientierte Wirtschaft der Schweiz wichtig sei. Das treffe umso mehr zu, falls die Vereinigten Staaten, die das HGvÜ bereits unterzeichnet hätten, es ratifizierten.

Neben diesen unmittelbaren Vorteilen hat die Genehmigung gemäss einer Organisation22 auch eine nicht zu unterschätzende symbolische und politische Dimension. Sie bekräftige das Engagement im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht und unterstreiche die Verbundenheit der Schweiz mit dem Multilateralismus und der internationalen Zusammenarbeit, insbesondere im Zivil- und Handelsbereich, und stelle ein Bekenntnis zur Gerichtsstandsvereinbarung und der internationalen Zirkulation von Urteilen dar.

Erhöhte Attraktivität des Schweizer Gerichtsstandorts

Von den Organisationen, die eine Steigerung der Attraktivität des Schweizer Gerichtsstandorts als Vorteil angeben, erklären 3 Universitäten23, dass dieser Gewinn an Attraktivität und Ansehen vor allem in den Beziehungen zu Nichtvertragsstaaten des LugÜ wie dem Vereinigten Königreich, Montenegro, Mexiko und Singapur eintreten wird. In Zukunft könnte sich dieser Vorteil gemäss ihnen auch in Bezug auf China, die USA, die Ukraine und Israel bieten.

Beschränkung des Anwendungsbereichs

Mehrere Teilnehmer24 begrüssen es, dass der Anwendungsbereich des HGvÜ sachlich beschränkt ist, insbesondere dass schwächere Parteien (Konsumentinnen und Konsumenten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) zu Schutzzwecken vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sind.

Eine Organisation25 weist ausdrücklich darauf hin, dass der Text des HGvÜ sehr sorgfältig formuliert ist, sodass der Anwendungsbereich eher eng ist und die als heikel bekannten Klagen wie Konsumentenklagen, Kartellrecht und Klagen aus Körperverletzung ausschliesst.

Möglichkeit, Urteile, die Strafschadenersatz zusprechen, nicht anzuerkennen

2 Organisationen26 begrüssen es ausdrücklich, dass Artikel 11 die Möglichkeit bietet, die Anerkennung oder Vollstreckung von Urteilen, die Strafschadenersatz zusprechen, zu versagen.

Keine Nachteile, begrenzte Verpflichtungen

Gemäss einer Universität27 sind bei einer Genehmigung des HGvÜ keine Nachteile zu erwarten, da es ein System bietet, das eng an die bewährten Systeme der Brüssel Ia-Verordnung28, des LugÜ und des IPRG angelehnt ist.

21 SO, S. 1; Uni BE, S. 1; Unil, S. 4; FDP, S. 1.

22 Unil, S. 4 f.

23 Uni BE, S. 1; Uni GE, S. 3; Unil, S. 4.

24 economiesuisse, S. 1; SGB, S. 1; Uni GE, S. 4; SPS, S. 1.

25 Economiesuisse, S. 1.

26 Economiesuisse, S. 1; Uni LU, S. 8.

27 Uni GE, S. 4 f.

28 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.