Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/98: Genehmigung des Haager Gerichtsstandsübereinkommens · 19 Seiten

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Beteiligungspapieren und Anleihen, wäre eine solche Prorogation durch das HGvÜ geschützt, nicht aber durch das IPRG, das insofern wegen Artikel 5 Absatz 1 HGvÜ vorgehe.

Hingegen gaben 2 Universitäten67 an, dass eine Änderung des Schweizer Rechts zwar nicht notwendig sei, die Schweiz im Rahmen der Genehmigung des HGvÜ jedoch über eine Revision des IPRG in einigen Punkten nachdenken könnte. Diese Vorschläge werden im Folgenden zusammenfassend wiedergegeben.

Deklaratorischer Hinweis auf das HGvÜ

Eine Universität68 schlägt vor, im IPRG unmittelbar nach Artikel 5 eine Bestimmung einzufügen, die explizit auf das HGvÜ hinweist. Das IPRG enthalte mehrere solcher Hinweise, die in der Praxis dazu beitrügen, Fehler bei der Rechtsanwendung zu vermeiden. Diese Bestimmung könnte gemäss der Universität wie folgt lauten:

– Vorschlag 1, kleine Lösung:

Artikel 5a

Für Gerichtsstandsvereinbarungen, in denen die Parteien die Gerichte eines Vertragsstaates des Haager Übereinkommens vom 30. Juni über Gerichtsstandsvereinbarungen gewählt haben, ist das Haager Übereinkommen zu beachten.

– Vorschlag 2, grosse Lösung:

Angesichts der schweren Verständlichkeit von Artikel 26 HGvÜ rät die Universität ferner, die Auslegung von Artikel 26 zu erläutern. Das in der Literatur herrschende Verständnis von Artikel 26 Absatz 2 decke sich nicht mit der im erläuternden Bericht dargestellten Auslegung. Der erläuternde Bericht stelle fest, dass das LugÜ nach Artikel 26 Absatz 2 HGvÜ auch dann Vorrang habe, wenn die Parteien die Gerichte eines Vertragsstaates des LugÜ wählen und nur eine Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat des LugÜ hat. Die in der Literatur herrschende Auffassung interpretiere Artikel 26 Absatz 2 hingegen so, dass das LugÜ nur dann Vorrang vor dem HGvÜ habe, wenn beide Vertragsparteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat des LugÜ haben. Die Universität schlägt daher vor, dies in einem neuen Artikel 5a IPRG zu klären:

Artikel 5a

(1) Für Gerichtsstandsvereinbarungen, in denen die Parteien die Gerichte eines Vertragsstaates des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über

Gerichtsstandsvereinbarungen gewählt haben, ist das Haager Übereinkommen zu berücksichtigen.

(2) Das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen hat Vorrang vor dem Lugano-Übereinkommen, es sei denn, beide Vertragsparteien haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens.

67 Uni GE, S. 7 ff.; Unil, S. 7 ff.

68 Uni GE, S. 7 ff.