Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/98: Genehmigung des Haager Gerichtsstandsübereinkommens · 19 Seiten
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Universität60 jedoch, die Frage in der Botschaft des Bundesrates zu vertiefen. Sie schlägt vor, einen neuen Artikel 5a IPRG einzuführen (s. unten Ziff. 3.5).
3.4.2 Potenzielle Unvereinbarkeiten zwischen dem HGvÜ und dem LugÜ
Obwohl die beiden anderen Universitäten ebenfalls zum Schluss gelangen, dass das LugÜ der Genehmigung des HGvÜ nicht entgegensteht, weisen sie auf eine Reihe potenzieller Unvereinbarkeiten zwischen den Regelungen des HGvÜ und des LugÜ hin, die im Folgenden zusammenfassend wiedergegeben werden.
Gemäss einer Universität61 steht zur Diskussion, ob das Übereinkommen Konflikte mit dem LugÜ vollständig oder in den meisten Fällen zu vermeiden mag. Grundsätzliche Fragen des Zusammenspiels der beiden Übereinkommen seien offen. In der Sache seien die Ergebnisse des HGvÜ nicht zu kritisieren, auch wenn sie – der Natur des HGvÜ als weltweites Übereinkommen entsprechend – vergleichsweise weniger klar und rechtssicher ausfielen als diejenigen des LugÜ. Solange Überschneidungen und Normkonflikte voraussehbar und in der Sache befriedigend aufzulösen seien, sei dies kein Hindernis für die Ratifikation des HGvÜ. Es wäre deshalb sehr hilfreich, wenn die Botschaft präzise Ausführungen zu dieser Thematik enthalten würde. Konkret weist die Universität auf die folgenden potenziellen Konflikte hin:
– Die räumlich-persönlichen Anwendungsbereiche der beiden Übereinkommen überschneiden sich. Überschneidungen seien gegeben, was die Zuständigkeit betrifft. Bei paralleler Rechtshängigkeit sowie Anerkennung und VoIIstreckbarerklärung seien die räumlichen Anwendungsbereiche sogar deckungsgleich.
– Entkoppelungsklauseln (clauses de déconnexion) in den beiden Übereinkommen. Das HGvÜ beanspruche gegenüber dem LugÜ Geltung, wenn ein Gericht in einem Vertragsstaat der beiden Instrumente gewählt werde und mindestens eine Partei Aufenthalt in einem Vertragsstaat des HGvÜ habe (Art. 3 Bst. a i. V. m. Art. 26 Abs. 2). Artikel 26 Absatz 3 HGvÜ verhindere Konflikte mit dem LugÜ nur dann, wenn Nichtvertragsstaaten des HGvÜ betroffen seien und es sich um eine eigentliche Unvereinbarkeit mit dem anderen Instrument handle. Das LugÜ beanspruche seinerseits gegenüber dem HGvÜ Geltung, wenn ein Gericht in einem Vertragsstaat des LugÜ gewählt werde und mindestens eine Partei in einem Vertragsstaat des LugÜ Wohnsitz habe (Art. 23 Abs. 1 LugÜ i. V. m. Art. 67 LugÜ e contrario) bzw.
z. T. sogar auch ohne Wohnsitz einer Partei in einem Vertragsstaat des LugÜ (Art. 23 Abs. 3
i. V. m. Art. 67 LugÜ e contrario).
– Zuständigkeit. Werde ein Gerichtsstand in einem Staat gewählt, der sowohl Mitglied des HGvÜ wie auch des LugÜ sei, und habe eine Partei ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des LugÜ/HGvÜ, die andere Partei aber einem exklusiven Vertragsstaat des HGvÜ, so kollidierten die räumlich-persönlichen Geltungsansprüche der beiden Instrumente. Artikel 26 Absatz 2 HGvÜ knüpfe des Weiteren an den «Aufenthalt» an. LugÜ und IPRG stellen auf den Wohnsitz ab, gelegentlich auf den «gewöhnlichen Aufenthalt» natürlicher Personen. Der «Aufenthalt» natürlicher Personen werde im HGvÜ nicht definiert. Das könne in Normkonflikte münden. Artikel 26 Absatz 1 HGvÜ vermöge diese fallweise zu lösen. Schliesslich setze das LugÜ niedrigere Hürden, was die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Zuständigkeitsvereinbarung betreffe. Das LugÜ sei gleichzeitig vereinbarungsfreundlicher, was die Ausschlusswirkung betreffe, welche die Vereinbarung gegenüber nicht gewählten Gerichten
60 Uni GE, S. 5.
61 Uni BE, S. 1 ff.