Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/98: Genehmigung des Haager Gerichtsstandsübereinkommens · 19 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 9Fedlex · Ergebnisbericht

2 Teilnehmer42 schlagen hingegen vor, die Erklärung nach Artikel 19 abzugeben. Unter diesen Teilnehmern gibt eine politische Partei43 an, dass die Frage der möglichen negativen Folgen eines Beitritts in einem Bericht vertieft geprüft werden sollte, insbesondere für den Fall, dass kleine Gerichte plötzlich internationale Streitigkeiten unter Anwendung ausländischen Rechts beurteilen müssten, die keinerlei Bezug zur Schweiz hätten; ihrer Ansicht nach sollte insbesondere geklärt werden, ob die Anwendung des HGvÜ nicht den Kantonen vorbehalten werden sollte, die über Handelsgerichte verfügen (die allenfalls auf internationale Streitigkeiten spezialisiert sind).

3.3.3 Die Anerkennung und Vollstreckung beschränkende Erklärung (Art. 20)

In Bezug auf Artikel 20 macht eine Universität44 die gleiche Bemerkung wie zur Erklärung zu Artikel 19: Die schweizerischen Gerichte sind ihrer Meinung nach oft besonders gut geeignet, um als neutraler Gerichtsstand für internationale Akteure zu dienen. Bevorzugen beide Parteien die Entscheidung z. B. durch ein englisches Gericht, so sollte dies in der Schweiz dieser Universität zufolge auch dann akzeptiert werden, wenn die übrigen Beziehungen des Falles ausschliesslich zur Schweiz bestehen.

Darüber hinaus ist diese Erklärung gemäss einer anderen Universität45 aus Schweizer Sicht nicht von Interesse, da ein Urteil, das von einem Gericht eines anderen Vertragsstaates gefällt wird, wenn der Fall aus Sicht des ersuchten Staates rein innerstaatlich ist, in der Schweiz auf der Grundlage von Artikel 26 Buchstabe b IPRG anerkannt werden müsste.

Gemäss einer anderen Organisation46 schliesslich würde das Abgeben der Erklärung nach Artikel 20 wie im Fall nach Artikel 19 die mit der Genehmigung des HGvÜ beabsichtigte Rechtssicherheit einschränken.

3.3.4 Erklärung in Bezug auf besondere Rechtsgebiete (Art. 21)

Gemäss einer Universität47 ist nicht ersichtlich, dass die Schweiz ein Interesse daran hätte, bestimmte Materien von der Geltung des HGvÜ auszuschliessen. Die besonders sensiblen Konsumenten- und Arbeitsverträge seien gemäss Artikel 2 ohnehin vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgenommen. Ein Vorbehalt bezüglich anderer Materien scheine nicht erforderlich zu sein.

Auch eine andere Universität48 hält diesen Vorbehalt für die Schweiz nicht für notwendig, da Artikel 5 IPRG vorsieht, dass die Vereinbarung des Gerichtsstands in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig ist und die vom HGvÜ erfassten Materien zweifellos unter diesen Begriff fallen. Da das HGvÜ bereits eine lange Liste von Themen von seinem Anwendungsbereich ausschliesse, sollten keine weiteren Themen ausgeschlossen werden. Dies gelte auch für Versicherungsverträge, insbesondere da die Schutzvorschriften des LugÜ durch die

42 OW, S. 1; SVP, S. 1.

43 SVP, S. 1.

44 Uni GE, S. 6.

45 Unil, S. 7.

46 Handelsgericht Bern, S. 1.

47 Uni GE, S. 6.

48 Unil, S. 7.