Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/98: Genehmigung des Haager Gerichtsstandsübereinkommens · 19 Seiten
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angebracht haben, darauf beschränkt, spezifische Fragen zu stellen oder das HGvÜ als Ganzes zu bewerten, ohne zu jedem Artikel Stellung zu nehmen.
Die meisten Bemerkungen sind eher kurz gefasst. Mehrere Organisationen, darunter namentlich die 4 Universitäten, die Stellung genommen haben, gehen jedoch näher auf die Vorteile ein, die das HGvÜ gemäss ihnen für den Gerichtsstandort Schweiz und die Schweizer Akteure des internationalen Handels bringen. Sie behandeln auch die offenen Fragen und die Nachteile, die sie erkennen. Diese Bemerkungen werden im Folgenden zusammengefasst und in positive, negative und neutrale Rückmeldungen unterteilt.
3.2.1 Positive Rückmeldungen
12 Kantone, 10 Organisationen und 2 politische Parteien19 sind der Ansicht, dass durch die Genehmigung des HGvÜ ein oder mehrere der gesetzten Ziele erreicht werden können. Dazu gehören u. a. insbesondere eine Erhöhung der Rechtssicherheit – die von den schweizerischen Unternehmen und Parteien beim Aufbau internationaler Handelsbeziehungen angestrebt wird –, die Steigerung der Attraktivität der Schweiz als internationaler Gerichtsstandort sowie die Förderung der Errichtung von auf internationale Handelsstreitigkeiten spezialisierten Handelsgerichten in den Kantonen, die solche Institutionen schaffen wollen.
Erhöhte Rechtssicherheit
Die 4 Universitäten, die Stellung genommen haben,20 erklären, dass die Beziehungen mit Staaten, die nicht Vertragspartei des LugÜ sind, und mit Staaten ausserhalb des europäischen Rechtsraums, zurzeit insbesondere mit dem Vereinigten Königreich, von viel Rechtsunsicherheit geprägt sind. Die Lösungen des HGvÜ für grundsätzliche Fragen wie die Zuständigkeit seien für die Schweizer Akteure ein Vorteil und eine Verbesserung. Der Mechanismus der Artikel 5 und 6 HGvÜ sei geeignet, die wirksame Durchsetzung der Gerichtsstandsvereinbarungen in internationalen Handelsverträgen zu erleichtern. Das Verbot der Nachprüfung in der Sache und die beschränkte Anzahl der Gründe für die Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung seien der Rechtssicherheit ebenfalls förderlich: Die Bestimmung nach Artikel 9 HGvÜ stelle sicher, dass die Urteile in den anderen Staaten anerkannt und vollstreckt würden. Die klaren Voraussetzungen für die Gerichtsstandswahl gewährleisteten, dass die Vereinbarungen, die diese einhalten, in den anderen Vertragsstaaten beachtet werden. Das HGvÜ schaffe so für den Fall einer Streitigkeit voraussehbare und verlässliche Gerichtsstände, womit für Parteien im internationalen oder sogar globalen Handel ein erheblicher Gewinn an Rechtssicherheit verbunden sei: Denn ob Klage erhoben werde und ein Recht zur Durchsetzung gelange, hänge nicht selten vom potenziellen Gerichtsstand ab. Die Gerichtsstände nach dem HGvÜ sind grundsätzlich ausschliesslich. Solche ausschliesslichen Gerichtsstände verhindern einen Wettlauf der Parteien zu unterschiedlichen, für die Parteien oft exorbitanten und unter Umständen konkurrierend zuständigen Gerichten. Der Mechanismus nach dem HGvÜ senkt die Transaktionskosten für international tätige Akteure und schafft auch für Verhandlungen und eine aussergerichtliche Streitbeilegung klare Voraussetzungen. Schliesslich erhöht das HGvÜ die Aussicht auf Anerkennung schweizerischer Urteile, die ihre Zuständigkeit auf Gerichtsstandsvereinbarungen gründen, in dessen (aussereuropäischen) Vertragsstaaten.
19 AR, S. 1; BE, S. 1; BL, S. 1; BS, S. 1; GR, S. 1; LU, S. 1; SO, S. 1; SZ, S. 1; TI, S. 1; UR, S. 1; VD, S. 1; VS, S. 1; CCIG, S. 1; economiesuisse, S. 1; Handelsgericht Bern, S. 1; SGB, S. 1; SGV, S. 1; SwissHoldings, S. 1; Uni BE, S. 1; Uni GE, S. 2 ff.; Unil, S. 3 ff.; Uni LU, S. 14; FDP, S. 1; SVP, S. 1.
20 Uni BE, S. 1; Uni GE, S. 2 ff.; Unil, S. 3 ff.; Uni LU, S. 5 ff.