Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/98: Genehmigung des Haager Gerichtsstandsübereinkommens · 19 Seiten

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zeitige. Ob hier im einen oder anderen Konfliktfall Artikel 26 Absatz 1 HGvÜ helfen könne,

wäre näher zu untersuchen.

– Parallele Rechtshängigkeit. Die Bestimmungen des LugÜ über die parallele Rechtshängigkeit seien unabhängig von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Parteien anwendbar; dasselbe dürfte für das HGvÜ gelten. Konflikte seien mit Artikel 26 Absatz 2 HGvÜ vorgezeichnet, wenn mindestens eine Partei ihren Aufenthalt in einem Vertragsstaat des HGvÜ habe, der nicht zugleich Vertragsstaat des LugÜ sei. In einem solchen Fall erhöben sowohl das LugÜ wie auch das HGvÜ mit ihren unterschiedlichen Regelungen einen Geltungsanspruch. Artikel 26 Absatz 3 HGvÜ helfe nicht, da kein Verhältnis zu einem Nichtvertragsstaat des HGvÜ im Spiel sei. In Bezug auf die Prüfung der Zuständigkeit der beiden involvierten Gerichte statuiere das LugÜ ferner den Grundsatz der zeitlichen Priorität (das zweitangerufene Gericht habe mit seiner Prüfung zuzuwarten und sei an eine positive Zuständigkeitsentscheidung des Erstgerichts gebunden), während das HGvÜ dem prima vista vereinbarten Gericht Vorrang gewähre. Artikel 26 Absatz 1 HGvÜ vermöge einen Konflikt in diesem Bereich nicht zu beseitigen. Das HGvÜ habe nicht zwingend Vorrang: Welche Lösung anzuwenden sei, hänge letztlich vom Völkerrecht ab.

– Anerkennung und Vollstreckbarerklärung. Die Anwendungsbereiche der beiden Instrumente seien deckungsgleich. Da das LugÜ restriktivere Anerkennungsverweigerungsgründe kenne und Artikel 26 Absatz 4 HGvÜ anderen Instrumenten den Vortritt lasse, solange sie anerkennungsfreundlicher seien, würden sich in der Sache kaum Widersprüche ergeben.

Die zweite Universität62, die die Frage nach möglichen Konflikten zwischen dem HGvÜ und dem LugÜ aufgeworfen hat, bestätigt, dass das LugÜ grundsätzlich einem Beitritt nicht entgegensteht, betont jedoch, dass das LugÜ nicht in allen Punkten in Einklang mit dem HGvÜ steht. Dies stelle an sich kein Problem dar, da das Verhältnis beider Übereinkommen genügend klar geregelt sei. Längerfristig könnte jedoch über eine Revision des LugÜ nachgedacht werden, mit der der Vorrang von Gerichtsstandsvereinbarungen an den durch das HGvÜ und die Brüssel-Ia-Verordnung gesetzten Standard angeglichen werden könnte.

3.5 Bemerkungen zum Verhältnis des HGvÜ zum nationalen Recht

Die meisten Teilnehmer sind nicht darauf eingegangen, in welchem Verhältnis das HGvÜ zum innerstaatlichen Schweizer Recht steht und ob das IPRG im Rahmen der Genehmigung des HGvÜ geändert werden muss. 4 Teilnehmer63, darunter 3 Universitäten64 und 1 politische Partei65, machten diesbezüglich Bemerkungen: Insgesamt sind alle zum Schluss gelangt,

dass das HGvÜ grundsätzlich mit dem Schweizer Recht vereinbar ist und dass eine Revision des IPRG für die Genehmigung des HGvÜ nicht erforderlich ist.

Gemäss einer Universität66 bestehen abgesehen von Detailfragen keine Widersprüche zwischen dem HGvÜ und Artikel 5 IPRG oder dem IPRG im Allgemeinen. Eine Unstimmigkeit betreffe lediglich die Zuständigkeit nach Artikel 151 IPRG, die durch eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht ausgeschlossen werden könne: Vereinbarten die Parteien also ein ausländisches Gericht im Hinblick auf eine Verantwortlichkeitsklage infolge öffentlicher Ausgabe von

62 Uni LU, S. 12, 14.

63 Uni GE, S. 7 ff.; Unil, S. 7 ff.; FDP, S. 1.

64 Uni GE, S. 7 ff.; Unil, S. 7 ff.; Uni LU, S. 11.

65 FDP, S. 1.

66 Uni LU, S. 11.