Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/98: Genehmigung des Haager Gerichtsstandsübereinkommens · 19 Seiten
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Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung, die «die Schweizer Gerichte» benennt
Eine Universität69 argumentiert, dass das HGvÜ ebenso wie Artikel 23 LugÜ den Parteien erlaubt, sowohl die Gerichte eines Vertragsstaates als auch ein oder mehrere besondere Gerichte eines Vertragsstaates zu benennen. Im Gegensatz dazu beziehe sich das IPRG nur auf die Wahl eines bestimmten Gerichts, was von einigen Kommentatoren so interpretiert werde, dass es die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung ausschliesse, die sich nur auf die internationale Zuständigkeit der Schweizer Gerichte beziehe. Im Interesse der Vorhersehbarkeit wäre es sinnvoll, diesen Punkt zu klären, indem Artikel 5 IPRG um einen Verweis auf die Vereinbarung des Gerichtsstands zugunsten «der Schweizer Gerichte» ergänzt werde. Diese Lösung würde sich auch deshalb empfehlen, weil ähnliche Unsicherheiten, die in der Vergangenheit im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit bestanden haben mögen, nach der Revision von 2020 nun ausgeräumt seien (indem Art. 179 Abs. 2 IPRG um einen Verweis auf den Fall ergänzt wurde, in dem die Parteien «lediglich vereinbart» haben, «dass das Schiedsgericht in der Schweiz liegt»).
Begriff der Schriftform
Gemäss derselben Universität70 muss eine ausschliessliche Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des HGvÜ entweder schriftlich oder durch jedes andere Kommunikationsmittel, das es ermöglicht, auf die Information später wieder zuzugreifen, geschlossen oder dokumentiert sein. Diese Lösung entspricht sinngemäss Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a LugÜ. Ihrer Meinung nach wäre es im Interesse der Parteien und der Rechtssicherheit wünschenswert, dass die Lösung von Artikel 3 Buchstabe c HGvÜ in Artikel 5 IPRG verankert wird. Eine andere Universität71 weist hingegen darauf hin, dass die Formvorschriften des HGvÜ einen sinnvollen Ausgleich zwischen den Erfordernissen der Rechtssicherheit und den spezifischen Bedürfnissen des internationalen Handelsverkehrs schaffen.
Auf die materielle Gültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung anwendbares Recht
Gemäss einer Universität72 bestimmt Artikel 5 IPRG im Gegensatz zum HGvÜ nicht, welches Recht auf die materielle Gültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung (insbesondere die Gültigkeit der Zustimmung) anwendbar ist: Es seien mehrere Anknüpfungspunkte vorgeschlagen worden und die Rechtsprechung sei nicht eindeutig. Für die Zwecke der indirekten Zuständigkeit scheine sich Artikel 26 IPRG auf eine nach Schweizer Recht gültige Vereinbarung zu beziehen. Der Beitritt zum Übereinkommen könnte die Gelegenheit bieten, diese Fragen zu klären.
Zweckmässigkeit der Beibehaltung von Art. 5 Abs. 3 IPRG
Eine Universität73 argumentiert, dass Artikel 5 Absatz 3 IPRG, der im Rahmen des LugÜ nicht anwendbar sei und im Widerspruch zu den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen stehe, in der Rechtsprechung toter Buchstabe geblieben sei und nun im Widerspruch zur Absicht zu stehen scheine, Parteien in internationalen Streitigkeiten an Schweizer Gerichte zu ziehen. Die bereits im Entwurf zur Revision der Zivilprozessordnung zur Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung vorgeschlagene Änderung dieser Bestimmung74 reicht gemäss der Universität nicht aus, da sie die Bestimmung noch komplizierter machen könnte. Artikel 5 Absatz 3 IPRG sei eine Quelle der Unsicherheit, die sich kaum mit dem
69 Unil, S. 7 ff.
70 Unil, S. 8.
71 Uni LU, S. 6.
72 Unil, S. 8.
73 Unil, S. 9.
74 Vgl. Botschaft vom 26. Februar 2020 zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), BBl 2020 2697, 2779.