Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/98: Genehmigung des Haager Gerichtsstandsübereinkommens · 19 Seiten

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Entkoppelungsklausel in Artikel 26 HGvÜ gewahrt blieben und das IPRG bereits die Gerichtsstandsvereinbarung für Versicherungen vorsehe, vorbehaltlich von Konsumentenverträgen, die ohnehin vom Anwendungsbereich des HGvÜ ausgeschlossen seien.

Schliesslich ist es gemäss einer anderen Organisation49 eine politische Frage, ob die

Schweiz wie die EU eine Erklärung nach Artikel 21 abgeben sollte, weshalb sie sich nicht äussert. Immerhin erscheinen ihr die Ausführungen dazu im erläuternden Bericht überzeugend.

3.3.5 Gegenseitige Erklärungen über nicht ausschliessliche Gerichtsstandsvereinbarungen (Art. 22)

Von den Teilnehmern, die sich geäussert haben, schlagen insbesondere 3 Universitäten50 vor, die Möglichkeit der Abgabe einer Erklärung nach Artikel 22 HGvÜ zu prüfen, um den Anwendungsbereich des Übereinkommens auf nicht ausschliessliche Gerichtsstandsvereinbarungen auszudehnen.

Eine davon51 weist darauf hin, dass nicht ausschliessliche Gerichtsstandsvereinbarungen, vor allem in ihrer asymmetrischen Form, in der Praxis der Schweizer Parteien eine Realität sind. Auch wenn bis anhin kein Vertragsstaat eine solche Erklärung abgegeben habe, könnte die Schweiz damit anderen Staaten als Vorbild dienen und damit den Nutzen des HGvÜ für Schweizer Parteien erweitern.

Eine andere Universität52 argumentiert, dass eine Erklärung nach Artikel 22 viele der Vorteile des Übereinkommens auf nicht ausschliessliche Gerichtsstandsvereinbarungen ausdehnen würde. Artikel 22 Absatz 2 sehe hierfür verfahrensrechtliche Garantien namentlich zur

Rechtshängigkeit vor, welche einander widersprechende Urteile für diesen Fall praktisch ausschlössen.

Gemäss einer anderen Universität53 würde sich die Schweiz durch die Abgabe der Erklärung nach Artikel 22 zu nichts verpflichten, was über das hinausgehe, was sich bereits aus ihrem innerstaatlichen Recht ergebe. Die Schweiz anerkenne nicht ausschliessliche Gerichtsstandsvereinbarungen bereits in Anwendung von Artikel 5 IPRG, der auf jede Gerichtsstandsvereinbarung anwendbar sei. Die Schweiz könne nach Artikel 26 IPRG ebenfalls ausländische Entscheidungen anerkennen, die von einem Gericht gefällt wurden, das in einer nicht ausschliesslichen Gerichtsstandsvereinbarung benannt wurde. Die Anerkennung einer Entscheidung, die in der Schweiz auf der Grundlage einer nicht ausschliesslichen Gerichtsstandsvereinbarung ergangen sei, im Ausland sei hingegen nicht immer gewährleistet; eine Erklärung der Schweiz würde dies nicht direkt ändern, da die Ausdehnung auf nicht ausschliessliche Vereinbarungen in jedem Vertragsstaat von einer Erklärung dieses Staates abhängt, könnte aber andere Staaten dazu veranlassen, in Zukunft eine solche Erklärung abzugeben.

Eine andere Universität54 hingegen begrüsst ausdrücklich, dass nicht ausschliessliche Gerichtsstandsvereinbarungen vom Anwendungsbereich des HGvÜ ausgenommen sind.

49 Handelsgericht Bern, S. 1.

50 Uni BE, S. 5; Uni GE, S. 6; Unil, S. 5 f.

51 Uni BE, S. 5.

52 Uni GE, S. 6.

53 Unil, S. 5 f.

54 Uni LU, S. 5.