Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/19: Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID) · 25 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: E-ID-Gesetz
5.4.2 Art. 13 Widerruf
Im Zusammenhang mit dem Widerruf von Nachweisen stipulieren Adnovum und DIDAS, dass es vorstellbar sei, dass gewisse Nachweise gar nicht revozierbar sein müssen. Sie schlagen vor, dass Fragen des Widerrufs – wie auch der Ausstellung und Verwendung – von durch Private ausgestellten Nachweisen nicht gesetzlich geregelt werden sollen, sondern in entsprechenden Governance-Frameworks.
5.5 4. Abschnitt: Nutzung von elektronischen Nachweisen
5.5.1 Art. 14 Form und Aufbewahrung von elektronischen Nachweisen
Einerseits wird die Wahlfreiheit des Aufbewahrungsmittels begrüsst. Der Kanton Thurgau geht sogar so weit, dass er es der Inhaberin oder dem Inhaber frei lassen will, ober sie oder er einen Nachweis überhaupt aufbewahren will. Die Piratenpartei möchte die Möglichkeit erwähnt sehen, dass Nachweise auch auf einem Offline-Speicher wie einer verschlüsselten NFC-Chipkarte aufbewahrt werden können.
Andererseits stellen DIDAS, ELCA, HIN sowie IG eHealth Forderungen nach einer Zertifizierung oder ähnlichem der technischen Mittel der Aufbewahrung in den Raum.
Wie auch unter Art. 4 fordert eAHV/IV und SI die Möglichkeit, Nachweise auf mehreren Geräten gleichzeitig halten zu können.
5.5.2 Art. 15 Übertragbarkeit von elektronischen Nachweisen
Verschiedene Stellungnahmen bringen zu Ausdruck, dass die Regelung der Übertragbarkeit im Gesetzesvorentwurf nicht genügend klar sei (Kanton Bern, SWITCH) oder zumindest bezüglich gewisser Fragen konkretisiert werden muss. ABPS, Bankiervereinigung, DIDAS und HIN fordern klare Regelungen für gesetzliche Vertretungen; Adnovum fordert das Gleiche im Zusammenhang mit Minderjährigen, Operation Libero für den Fall, dass eine Inhaberin oder ein Inhaber erkrankt.
Auch objektbezogene Nachweise sind gemäss gewisser Stellungnahmen nicht klar genug geregelt. Die Übertragung solcher Nachweise soll explizit erlaubt sein, argumentieren der Kanton Bern, SVV und SI. Gleichzeitig meldet SWICO in diesem Zusammenhang Sicherheitsbedenken an.
5.5.3 Art. 16 Vorweisen von elektronischen Nachweisen
Wie bereits bei Art. 10, der das Vorweisen der E-ID regelt, ist die Forderung einer noch stärkeren Abwehr der Überidentifikation auch bei anderen elektronischen Nachweisen breit abgestützt (Kantone Schwyz und Zürich, CH++, Datenschützer des Kantons Tessin, DIDAS, Digitale Gesellschaft, eGov Schweiz, E-ID-Referendum, Gewerkschaftsbund, GPS,
grundrechte.ch, Operation Libero, Orell Füssli, privatim, SAV, SI, SP, SWICO, Swisscom).
Die Verarbeitung von Daten, die beim Vorweisen von elektronischen Nachweisen der Verifikatorin zur Verfügung gestellt werden, sollen zusätzlich durch ein Informations-, Zustimmungs- und Widerrufsrecht geschützt werden (CH++, DIDAS, Digitale Gesellschaft, E-ID-Referendum, GPS, Gewerkschaftsbund, grundrechte.ch, privatim, SAV, SP,) beziehungsweise diese sollen weder gespeichert noch weitergegeben werden können (Datenschützer des Kantons Tessin, Piratenpartei, privatim, Operation Libero, SAV).
Die Regelung von Art. 16 sieht vor, dass die Betreiberin der Systeme möglichst keine Rückschlüsse über die Verwendung und die Beteiligten ziehen kann. Dies geht der Digitalen