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Vernehmlassung 2022/19: Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID) · 25 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: E-ID-Gesetz

5 Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln

5.1 Ingress

Der Kanton Thurgau sowie die SVP ziehen in Zweifel, dass mit den im Ingress erwähnten Verfassungsbestimmungen eine genügende verfassungsmässige Grundlage besteht. Der Kanton Schwyz schlägt vor, die Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich des Zivilrechts gemäss Art. 122 Abs. 1 BV ebenfalls in den Ingress aufzunehmen.

5.2 1. Abschnitt: Gegenstand und Zweck

Aufgrund der neuen und technischen Terminologie schlagen die Kantone Genf, Schwyz, und Waadt sowie DIDAS eine Liste mit Legaldefinitionen vor.

5.2.1 Art. 1

Die Kantone Aargau und Basel-Landschaft sowie die Bankiervereinigung und Swiss Fintech Innovations wünschen sich auch für juristische Personen eine E-ID beziehungsweise eine Verknüpfung zwischen der E-ID und juristischer Personen.

eAHV/IV, die Schweizerische Post und SWICO schlagen vor, eine Regelung zur Förderung von digitalen Geschäftsmodellen, die mit der Vertrauensinfrastruktur verbunden sind, aufzunehmen (siehe dazu auch 5.10.4).

In verschiedenen Stellungnahmen werden Präzisierungen hinsichtlich des Datenschutzes verlangt. So wünschen sich der Kanton Genf, FMH und IG eHealth, dass der Grundsatz «Privacy by Default» (Sicherung der Privatsphäre durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen) erwähnt wird. Zemp fordert eine Präzisierung der Begriffe Datensparsamkeit und dezentrale Datenspeicherung.

Im Zusammenhang mit der Gewährleistung, dass die E-ID und die Vertrauensinfrastruktur dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, fordern insieme und Swimag, dass auch die Barrierefreiheit zu erwähnen sei (siehe dazu auch 5.10.1).

Raiffeisen und SBB AG finden, dass den anderen Nachweisen und dem damit verbundenen Ökosystem in den Zweckbestimmungen mehr Gewicht beigemessen werden sollte.

5.3 2. Abschnitt: E-ID

5.3.1 Art. 2 Form und Inhalt

Die Piratenpartei fordert generell, dass die Inhaberin oder der Inhaber selber bestimmen können soll, welche Daten überhaupt in ihrer oder seiner E-ID enthalten sein sollen.

Der Kanton Waadt fordert die Angabe aller Datenquellen, auf deren Grundlage die E-ID ausgestellt wird. Der Vorentwurf enthält hierzu nur eine Aussage zu den Quellen der Gesichtsbilder.

Hinsichtlich der Ortsangabe vertritt der Kanton Graubünden den Standpunkt, dass die Angabe des Geburtsorts irrelevant sei. Der Kanton Zürich hingegen argumentiert, dass neben dem Geburts- auch der Heimatort zu erwähnen sei; dies, um die gesetzeskonforme Arbeit der Handelsregisterämter zu erleichtern.

Die AHV-Nummer als Bestandteil der E-ID hat viele Reaktionen ausgelöst. In einer Reihe von Stellungnahmen wird die Erwähnung der AHV-Nummer grundsätzlich abgelehnt (ATPrDM,