Ergebnisbericht 2 (andere)

Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 55 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-18.1-61/16

LU fügt an, dass mit der Ergänzung nicht nur bei den Kontrollbehörden, sondern auch bei den Bürgerinnen und Bürgern Klarheit geschaffen werden kann.

• Der Kanton VD fordert eine Anpassung von Art. 82 Abs. 1bis E-VTS, damit auch in der Schweiz

in Anlehnung an die EU eine Pflicht zur Verwendung von akustischen Fahrzeugwarnsystemen geschaffen wird. Im Text solle das Wort «können» durch «müssen» ersetzt werden.

• Die Kantone NE und VD beantragen eine Anpassung von Art. 109 Abs. 1ter E-VTS: Die

Ausnahme für Fahrzeuge mit Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h solle auch für Fahrzeuge gelten, die nicht nach den EU- oder UNECE-Regeln hergestellt wurden.

• Die Kantone AG, AR, AI, GR, JU, LU, NE, SH, SZ, TG, UR, VS, ZG sowie die asa merken an,

dass bezüglich Art. 209 Abs. 5 VTS nicht klar sei, ob bei Anhängern mit Breitreifen eine Pflicht bestehe, Radabdeckungen anzubringen und ob diese sich hinten bis zu 10 cm über der Achsmittellinie krümmen müssten. Deshalb beantragen sie eine entsprechende Abklärung und Erläuterung oder Anpassung.

• Der Kanton LU fügt hinzu, dass die Mindestnutzlast von Wohnmotorfahrzeugen zu ergänzen

sei.

• Auch der Kanton Zug ist der Ansicht, dass die Anforderungen der Mindestnutzlast für

Wohnmotorwagen gemäss VTS mit den im EU-Recht geltenden Nutzlastanteilen gleichzustellen sei.

• Das DTC merkt bezüglich Art. 104 Abs. 3 E-VTS an, dass in der Verordnung (EU) 2019/2144

aktuell keine Anforderungen an Frontschutzsysteme gestellt werden. Weiter seien bezüglich Anhang 9 Ziffer 25 die unterschiedlichen Personengewichte nicht nachvollziehbar. Ferner solle in Art. 46 Abs. 2 E-VTS auf die Messung der 30-Minuten-Leistung verzichtet werden können, sofern die Spitzenleistung nicht höher liegt als die 30-Minuten-Leistung. Schliesslich beantragt das DTC, Art. 41 Ziff. 5 E-VTS wie folgt zu ändern: «Liegt für ein umgebautes Fahrzeug keine Garantie nach Absatz 2 vor, so kann der Umbauer diese abgeben, wenn eine vom ASTRA anerkannte Prüfstelle die Betriebs- und Verkehrssicherheit bestätigt.»

• Die KSSD beantragt die Prüfung eines Förderprogramms für freiwilliges Nachrüsten für vor dem

Jahre 2024 in Verkehr gebrachten Grossfahrzeugen mit Totwinkel-Assistenzsystemen.

• Der SGB merkt an, dass gemäss der vom Parlament verabschiedeten Motion Dittli (20.4478)

«Gleich lange Spiesse bei Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen»1 der Bundesrat dazu angehalten sei, die entsprechenden Anpassungen – namentlich die Ausdehnung der Arbeits-, Lenk und Ruhezeitvorschriften auf FührerInnen von Fahrzeugen ab 2.5 t Gesamtzuggewicht im internationalen gewerblichen Güterverkehr – im Gleichschritt mit der EU einzuführen. Deshalb werde die Eröffnung einer weiteren Vernehmlassung zu den entsprechenden Veränderungen im Verordnungsrecht zu gegebener Zeit erwartet.

• TS beantragt, dass die gesamte vorgeschlagene Revision vertieft unter den Prüfpunkten der

Motion Pfister (18.3898) «Effektiver Vollzug des Kartellgesetzes beim Kraftfahrzeughandel»2 überprüft wird. Er merkt zudem an, dass - obwohl die vorgeschlagene Regelung die Tätigkeit von freien Autohändlern, die sich auf den Import von nicht für den europäischen Markt bestimmten Fahrzeugen spezialisiert haben, prägen wird - davon auszugehen ist, dass sie sich nur sehr begrenzt auf deren Arbeitsplätze auswirken wird.

Bemerkungen der Gegner:

• ATVSL, ECONS, EAIVT, SGV, VFAS und KO1 fügten an, dass die vorgeschlagene VTS-

Revision den Wettbewerbszielen zuwiderlaufe, da einerseits der marktwirtschaftliche Wettbewerb verunmöglicht, andererseits der Schweizer Markt isoliert werde. Es bedürfe daher eine Regelung, damit auch nicht für den EU-Markt hergestellte Fahrzeuge, welche die Anforderungen der EU-Verordnung 2019/2144 grundsätzlich erfüllen, in der Schweiz zugelassen werden können. Die Ebengenannten stellen daher den Antrag, zum Eigengebrauch direkt importierte Fahrzeuge von Pflichten in folgenden Artikeln der E-VTS auszunehmen:

- Art. 58 Abs. 8 E-VTS (Räder)

- Art. 59 Abs. 2 E-VTS (Ersatzräder)

- Art. 82 Abs. 1bis E-VTS (akustische Fahrzeug-Warnsystem)

- Art. 104a Abs. 1 und 2 E-VTS (Fussgängerschutzanforderungen)

1 Abrufbar unter www.parlament.ch > Ratsbetrieb > Curia Vista > Motionen > 20.4478 Motion – «Gleich lange Spiesse bei Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen».

2 Abrufbar unter www.parlament.ch > Ratsbetrieb > Curia Vista > Motionen > 18.3898 Motion – «Effektiver Vollzug des Kartellgesetzes beim Kraftfahrzeughandel». 9/55 ASTRA-D-C4B33401/731