Ergebnisbericht 2 (andere)

Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 55 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht

Aktenzeichen: ASTRA-24-18.1-61/16

- Art. 104b Abs. 1 E-VTS (Insassenschutzanforderungen)

- Art. 109 Abs. 1ter E-VTS (Notbremssystem)

Ausserdem beantragen sie die Änderung von Art. 104a Abs. 3 E-VTS wie folgt: «… müssen der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen, nationale Erleichterungen von in der EU akkreditierten Prüfstellen sind anwendbar.» Darüber hinaus stellen sie zwei zusätzliche Anträge zur Teilrevision der VTS: Erstens sei Art. 30 Abs. 1 Bst. b VTS wie folgt zu ändern: «einer EU-Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischer oder schriftlicher Form nach Art. 37 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen…». Dies soll als Übergangslösung bis zur Umsetzung des eCOC (Projekt-IVI 2026) der vereinfachten Zulassung dienen. Zudem sei Art. 30 Abs. 2 Bst. b VTS wie folgt zu ändern: «die im Ausland vor einem Jahr oder weniger zugelassen wurden, wenn ihr Kilometerstand 6’000 km oder ihr Betriebszustand 150 h nicht übersteigt.» Dies sei notwendig, da die bisherige Beschränkung des Kilometerstandes (2’000 km) den volkswirtschaftlich erwünschten Import beschränkt, während eine Erweiterung des Kilometerstandes den Importeuren vermehrte Selbstabnahmen ermöglichen und die Strassenverkehrsämter entlasten würde.

• Die RTE beantragt bezüglich der Höchstgeschwindigkeiten für Traktoren eine Anpassung an die EU-Gesetzgebung. Art. 5 Abs. 1 lit. b VRV sieht für gewerbliche Traktoren eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h vor. Art. 12 Abs. 5 lit. b VTS unterscheidet hingegen Traktoren aufgrund ein Höchstgeschwindigkeitsgrenze von 40 km/h. Das EU-Reglement 167/2013 unterscheidet zwischen einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu höchstens 40 km/h und mehr als 40 km/h. Mit einer Limitierung von 60 km/h würden folglich Markthemmnisse geschaffen, sodass Traktoren für Sondereinsätze, beispielsweise auf Autobahnen, ausgeschlossen werden.

• Die SIK beantragt, in Art. 103 Abs. 7 E-VTS solle - genau wie in Art. 103 Abs. 5 E-VTS - die «Kleinserie unter 100 Stück pro Jahr» zusätzlich zu den 45 km/h-Fahrzeugen auch als Ausnahme aufgeführt werden. Sie merkt zudem an, dass Rückfahr-Assistenzsysteme nicht zwingend Überwachungssysteme mit akustischer Warnung sein müssen, da sich deren Erfassungsbereich durch unterschiedliche Anbaugeräte am Heck eines Fahrzeugs verändern könne. Stattdessen könne in Einzelfällen auch eine Rückfahrkamera mit flexibler Position zweckdienlich sein. Die SIK regt zudem an, dass die Ausnahme der Assistenzsysteme, wie in der EU, bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h verbleibt.

• KO2 bemerken, die Sicherheitsstandards von US-Fahrzeugmodellen seien meist höher als in anderen Ländern und Europa. Neue Sicherheitsvorkehrungen, wie beispielsweise Rückfahrtkamerasysteme, würden Unfälle nicht reduzieren; entscheidend sei vielmehr das fahrerische Können des Lenkers. Die häufigste Unfallursache sei ausserdem nicht fehlende Fahrzeugsicherheit, sondern Ablenkung des Lenkers durch die Bedienung von Smartphones, Touch-screens und Ähnlichem. Gerade US-Hersteller böten hingegen immer noch herkömmliche Schalter an, die in der Regel einfacher zu bedienen seien. Eine vorbehaltlose Übernahme von EU-Recht sei daher unverhältnismässig und führe zu einer Marktisolation. Zudem führe die vorgeschlagene Regelung auch zu einer Verletzung der Wirtschafts- und Eigentumsfreiheit. Gemäss Art. 4 Abs. 2 THG müsste die Ausgestaltung der technischen Vorschriften auf die technischen Vorschriften der wichtigsten Handelspartner der Schweiz abgestimmt werden. Da sich die technischen Erfordernisse sehr schnell ändern würden, seien Einzelheiten ohnehin nicht explizit im Gesetz oder einer Verordnung zu erwähnen. Stattdessen sollten die technischen Prüfstellen im Einzelfall entscheiden, ob der Sicherheitsstandard eingehalten wird. Ausserdem sei unklar, ob die Schweiz auch Kleinserien (Art. 41 und 42 EU 2018/858) definieren könne und ob die jetzige Typenprüfungsbefreiung in der Schweiz etwa der EU-Fahrzeug Einzelgenehmigung (Art. 44 und 45 EU 2018/858) entspreche. Darüber hinaus sehe der Regelungsvorschlag nicht vor, dass Einzelgenehmigungen nach Art. 44 EU 2018/898 (gemeint war wohl EU 2018/858) auch für Bestätigungen der amerikanischen Sicherheitsbehörden oder anderer alternativen Prüfverfahren erteilt werden können, was Rechtsunsicherheit schaffe. Falls die geforderte Befreiung von Typengenehmigungen wegfallen würde, sei eine enorme Verteuerung von Fahrzeugen, welche mit Einzelgenehmigungen der EU in Verkehr gesetzt werden, zu erwarten. Indem der Regelungsvorschlag weder die Anwendung 10/

ASTRA-D-C4B33401/731