Ergebnisbericht 2 (andere)
Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 55 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-24-18.1-61/16
Fragebogen Frage 8: Sind Sie damit einverstanden, dass Anhängerantriebe – zur Harmonisierung der Vorschriften und zur Gewährleistung des grenzüberschreitenden Verkehrs – den technischen Anforderungen von künftigem EU-Recht entsprechen müssen (Art. 189 Abs. 8 E-VTS und Anwendung des geltenden Art. 36a Abs. 1 VTS)?
Tabelle 10 Stellungnahmen zu Frage 8 des Fragenkatalogs Kategorien Ja Nein Verzicht auf STN Kantone 24 20
Verbände, Parteien, Organisationen 33 313
Private, Garagen, Händler 42 311
Befürwortende:
Kantone: AI, AG, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, JU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG und ZH.
Verbände, Parteien und Organisationen: ACVS, AGRO, asa, AGVS, AUTOS, BFU, BUL, BFH, ECONS, IGDHS, KAPOW, KSSD, L-drive, MOTOS, FRS, PUSCH, SLV, SSV, SVLT, SIK, SPS, TCS, SBV, VCS, LOHN, VSAA, VSBM, EAIVT, VFAS, DTC, EFINS, FAKT und SUVA.
Private, Garagen und Händler: EMC, SPEZ und KO1.
Gegner:
Kantone: GR und LU.
Verbände, Parteien und Organisationen: ASTAG, CASU und SGV.
Private, Garagen und Händler: CSSA und KO2.
Verzicht auf STN:
Verbände, Parteien und Organisationen: ARVAG, ATVSL, ACS, ECOSW, INFRA, NGF, PROV, PROM, RVS, SVP, SGB, TS und ONEX.
Private, Garagen und Händler: RTE.
Bemerkungen der Befürwortenden:
• Der Kanton UR bemerkt, dass Art. 189 Abs. 8 VTS mit den Erfüllungskriterien oder den entsprechenden EU-Rechtsgrundlagen ergänzt werden müsste, sodass auch Schweizer Hersteller die Vorschriften mittels Anwendung der VTS erfüllen können.
• Die ACVS hinterfragt, ob Anhänger die Energieversorgung nur über das Zugfahrzeug erhalten dürfen.
• Der AGVS merkt an, für den Anwendungsfall von Hilfsantrieben an Anhängern von mehrspurigen Fahrzeugen sollte es bis zur Verfügbarkeit entsprechender EU-Vorgaben die Möglichkeit für Ausnahmegenehmigungen bzw. -zulassungen für die Verwendung im Binnenverkehr geben, um die bereits stattfindende Entwicklung von in der Schweiz stationierten Fahrzeugbauern nicht zu hemmen.
• Die BFU unterstützt im Sinne der Verkehrssicherheit ein Abwarten der EU-Rechtsprechung bezüglich technischen Fragen vor Übernahme des EU-Rechts.
Bemerkungen der Gegner:
• Der Kanton GR, ASTAG und SGV erachtet es als nicht mit den verfolgten Klimaschutzabsichten und -zielen vereinbar, wenn innovative Entwicklungen der Fahrzeugtechnik dem Markt vorenthalten werden. Die Schweiz müsse daher vorliegend den üblicherweise beschrittenen Pfad der EU-Rechtsübernahmepraxis verlassen und für den Binnenverkehr eine eigene Regulierung schaffen. Diese Regulierung könne schlank ausfallen, weil sich eine elektrifizierte Anhängerantriebsache nicht grundlegend von einer Motorfahrzeugantriebsachse unterscheide und sich deshalb die technischen Anforderungen letzterer an ersterer ausrichten könne. Zudem bestünden auf EU-Ebene (noch) keine harmonisierten Vorschriften, weshalb die Schweiz in autonomer Weise eigene Bestimmungen erlassen könne. Da in einzelnen Kantonen mittels Ausnahmebewilligung bereits Anhänger mit Antrieb zum Verkehr zugelassen worden seien, dränge sich eine schweizweite Zulassungsmöglichkeit umso mehr auf, als dadurch der
20/ ASTRA-D-C4B33401/731