Ergebnisbericht 2 (andere)

Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 55 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-18.1-61/16

an, da die meisten neueren Fahrzeuge mit einer digital einstellbaren Anzeige ausgerüstet seien, würde sich der Aufwand für die Reifenhändler ohnehin verringern.

• Die Kantone AI, BL, GR, NW, OW sowie die ACVS, die KAPOW, die KSSD und der SSV weisen

darauf hin, dass mit der vorgeschlagenen Neuregelung eine unnötige Differenz zum EU-Recht geschaffen würde. Der Kanton BL stellt fest, dass die aktuell geltende Bestimmung nutzerfreundlicher sei.

• Die Kantone AI, JU, LU, SH, UR, ZG und die asa fügen an, dass die nur im Ausland geforderte

Warnetikette für Halterinnen und Halter schwer zu beschaffen sei, wenn sie nicht von der Reifenhändlerin oder dem Reifenhändler abgegeben werden. Es sei zudem zu befürchten, dass auch die Information über die für Fahrten im Ausland eingeschränkt tauglichen Reifen entfallen würde.

• Der Kanton ZG betont, der Konsumentenschutz solle sichergestellt bleiben.

• Der Kanton GL bemerkt, dass die Fahrzeugführenden wissen müssten, ob das Fahrzeug mit

Reifen ausgerüstet ist, welche für die technische Höchstgeschwindigkeit nicht geeignet sind. Zudem unbeantwortet bliebe die Haftung bei Unfällen, welche mittels einer nicht reifenverträglichen Geschwindigkeit verursacht werden.

• Der Kanton SZ ist der Ansicht, dass es im Rahmen der Kundenorientierung Sinn machen würde,

wenn die Warnetiketten weiterhin abgegeben werden müssten, auch wenn die Anbringung innerhalb der Schweiz nicht mehr erforderlich wäre. Die Fahrzeughalter würden ansonsten nicht wissen, dass die Pflicht zur Anbringung der Etikette im Ausland weiterhin gilt und die Reifen nicht für die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges geeignet sind.

• Die BFU stellt fest, dass das Tempolimit von 120 km/h in der Schweiz regelmässig überschritten

werde und nicht davon auszugehen sei, dass im grenzüberschreitenden Verkehr nachträglich eine Warnetikette angebracht wird. Der Aufwand, diese Warnetikette anzubringen, erscheint für das Reifengewerbe zumutbar.

• Die FAKT fordert die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit für Reifen sowohl im Sommer als

auch im Winter weiterhin, da Fahrten ins nahe Ausland ansonsten Risiken bergen würden.

• Der RVS ist der Ansicht, die Pflicht an Fahrzeugen mit Winterreifen, die nicht für die

bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs geeignet sind, für Fahrten ins Ausland einen entsprechenden Warnhinweis anzubringen, gehe zu weit. Dadurch werde das Territorialitätsprinzip verletzt. Ausserdem fehle dabei die Praktikabilität, da bei jedem Verkauf von Winterreifen nach Abs. 3 eine Aufschrift bzw. ein Kleber abgegeben werden müsste. Beispielsweise bei einer Weitergabe des Fahrzeugs wäre regelmässig nicht sichergestellt, dass die Fahrerin oder der Fahrer entsprechend informiert wären. Zudem würde die Regelung aufgrund abweichender ausländischer Regelungen zu einer Rechtsunsicherheit führen, da ausländische Kleber und Aufschriften zu falscher Sicherheit verleiten könnten. Darüber hinaus sei das Anbringen solcher Aufschriften im Sichtfeld der Fahrerin oder des Fahrers nicht sicherheitsfördernd. Der RVS schlägt daher vor, die Vorschrift zu streichen.

• Die SUVA bemerkt, die Information an den jeweiligen Fahrer oder die Fahrerin des Fahrzeugs

sei notwendig.

• Die SP lehnt die Vorlage ab, da der Warnhinweis im Sinne der Verkehrssicherheit auch für den

inländischen Gebrauch angebracht wäre.

23/ ASTRA-D-C4B33401/731