Ergebnisbericht 2 (andere)

Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 55 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-18.1-61/16

4.7 Einteilungssystematik für Arbeitsfahrzeuge

Fragebogen Frage 11: Sind Sie mit den neuen Einteilungskriterien für Arbeitsmotorwagen und Arbeitsanhänger einverstanden (Art. 13 Abs. 1 und 2 E-VTS; Art. 22 Abs. 1 und 2 E-VTS)?

Tabelle 12 Stellungnahmen zu Frage 11 des Fragenkatalogs Kategorien Ja Nein Verzicht auf STN Kantone 24 20

Verbände, Parteien, Organisationen 31 513

Private, Garagen, Händler 41 312

Befürwortende:

Kantone: AI, AG, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG und ZH.

Verbände, Parteien und Organisationen: ACVS, asa, ASTAG, AGVS, AUTOS, BUL, BFH, CASU, ECONS, IGDHS, KAPOW, KSSD, L-drive, MOTOS, FRS, PROM, SVP, SGV, SSV, SVLT, SIK, TCS, SBV, LOHN, VSAA, VSBM, EAIVT, VFAS, DTC, FAKT und SUVA.

Private, Garagen und Händler: SPEZ und KO1.

Gegner:

Kantone: GE und LU.

Verbände, Parteien und Organisationen: AGRO, PUSCH, SLV, SPS und VCS.

Private, Garagen und Händler: CSSA und KO2.

Verzicht auf STN:

Verbände, Parteien und Organisationen: ARVAG, ATVSL, ACS, BFU, ECOSW, INFRA, NGF, PROV, RVS, SGB, TS, EFINS und ONEX.

Private, Garagen und Händler: EMC und RTE.

Bemerkungen der Befürwortenden:

• Die Kantone AG, GR und ZH bemerken, dass die neue Formulierung der Einteilungskriterien zu neuen Abgrenzungsfragen führen würde. Die Kantone AI, GR, NW, OW, SO sind gleicher Meinung und fügen hinzu, dass zu befürchten sei, dass die neue Regelung bei den Fahrzeugzulassungsbehörden einen Mehraufwand verursachen würde und die Fahrzeughalter folglich zwecks Kosteneinsparung teilweise gezielt nach Umgehungsmöglichkeiten suchen würden. Die ACVS, die KAPOW, die KSSD und der SSV stimmen diesen Bemerkungen zu.

• Der Kanton BL fügt an, dass beschriftete Einsatzfahrzeuge des Bevölkerungsschutzes mit Sondersignalen wie auch Feuerwehrfahrzeuge grundsätzlich als Arbeitsmotorwagen resp. Arbeitsmotorfahrzeuge gelten würden.

• Der Kanton UR fordert, dass die Einteilungskriterien eng auszulegen sind. Mithilfe der neuen Bestimmungen dürfen insbesondere nicht die LSVA oder andere Abgaben unterlaufen werden.

• Der Kanton ZG ist der Ansicht, dass die Regelung bezüglich Ausnahmen von der ARV, LSVA, CZV, Sonntags- und Nachtfahrverbot etc. nicht über die Einteilung Arbeitsmotorwagen / Transportmotorwagen erfolgen sollte. Die Ausnahmen sollten stattdessen direkt in der ARV, LSVA etc. geregelt sein. Mit der neuen Regelung würde die Problematik der Beurteilung von Arbeitsmotorwagen nämlich nur auf eine neue Ebene verschoben.

• L-drive und FRS fügen aus, die Kapazitätsbeschränkung von 4'000 kg oder 25 % des zulässigen Gesamtgewichts reiche für viele Maschinen oder andere Arbeitsfahrzeuge nicht aus – einschliesslich einiger Fahrzeuge für den Winterdienst. Die Begrenzung der Nutzlast solle daher nur auf der Grundlage des zulässigen Gesamtgewichts festgelegt werden. Auf die prozentuale Beschränkung (25 %) solle hingegen verzichtet werden, da sie nicht den technischen Gegebenheiten entspricht.

24/ ASTRA-D-C4B33401/731