Ergebnisbericht 2 (andere)
Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 55 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 35Fedlex · Ergebnisbericht
Aktenzeichen: ASTRA-24-18.1-61/16
4.13 Umbau von Antriebseinheiten an Oldtimern
Fragebogen Frage 18: Sind Sie damit einverstanden, dass künftig nachträglich in Oldtimerfahrzeuge eingebaute Fremdzündungsmotoren mindestens den ab 1. Oktober 1996 geltenden Abgasvorschriften entsprechen sollen (Art. 4 Abs. 4 Bst. a E-VTS)?
Tabelle 19 Stellungnahmen zu Frage 18 des Fragenkatalogs Kategorien Ja Nein Verzicht auf STN Kantone 19 61
Verbände, Parteien, Organisationen 28 1011
Private, Garagen, Händler 2 711
Befürwortende:
Kantone: AG, AI, AR, BS, FR, GE, GR, JU, NE, NW, OW, SZ, SO, SG, TI, TG, VD, VS und ZH.
Verbände, Parteien und Organisationen: ACVS, asa, ASTAG, AGVS, ACS, AUTOS, BFH, KAPOW, KSSD, L-drive, MOTOS, FRS, PROV, PUSCH, SVP, SGV, SSV, SVLT, SIK, SPS, TCS, SBV, VCS, LOHN, VSBM, DTC, FAKT und SUVA.
Private, Garagen und Händler: EMC und SPEZ.
Gegner:
Kantone: BL, BE, LU, SH, UR und ZG.
Verbände, Parteien und Organisationen: AGRO, ATVSL, CASU, ECOSW, ECONS, PROM, SLV, EAIVT, VFAS und ONEX.
Private, Garagen und Händler: CSSA, KO1 und KO2.
Verzicht auf STN:
Kantone: GL.
Verbände, Parteien und Organisationen: ARVAG, BFU, BUL, INFRA, IGDHS, NGF, RVS, SGB, TS, VSAA und EFINS.
Private, Garagen und Händler: RTE.
Bemerkungen der Befürwortenden:
• Die Kantone AG, AR, AI, GR, JU, SH, VS und TG sowie asa weisen darauf hin, dass bei der vorgeschlagenen Änderung der Ersatz von Selbstzündungsmotoren ungleich geregelt bzw. benachteiligt würde, was nicht nachvollziehbar sei. Es sei zudem wichtig festzuhalten, dass solche ausserhalb der Epoche umgebauten Fahrzeuge weiterhin keinerlei Anspruch auf den Veteranenstatus hätten, beziehungsweise die Auswirkung auf einen möglichen Veteranenstatus zu klären sei.
• Auch der Kanton OW ist der Ansicht, dass dieselbe Regelung für Selbstzündungsmotoren gelten sollte.
• Die Kantone AI, NW, OW und ZH, sowie ACVS, KAPOW, KSSD und SSV fügen an, es solle klarer definiert werden, was ein Veteranenfahrzeug und was eine Epoche ist. Weiter sei unklar, ob ein entsprechend modifiziertes Fahrzeug nach dem Umbau noch als Veteranenfahrzeug gelten würde und ob Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor den Vorschriften betreffen Abgaswartung unterlägen oder nicht. Diese Punkte seien zwingend zu präzisieren.
• AGVS fügt hinzu, dass sich, im Sinne einer besseren Flexibilität, die Mindestanforderung für den Einbau von Austauschverbrennungsmotoren auf den Stand der Technik zum Zeitpunkt der Fahrzeugproduktion beziehen sollte. Damit würde verhindert, dass abgasträchtigere Motoren als der Ursprüngliche eingebaut werden und es bestünde die Möglichkeit, neuere Verbrennungsmotoren einzubauen.
• Der Kanton SO geht davon aus, dass im Regelungsvorschlag bewusst der Begriff Oldtimerfahrzeug verwendet wurde, und dieser nicht gleichbedeutend mit dem Begriff Veteranenfahrzeug ist, da ansonsten ein Widerspruch zur geltenden Weisung bestünde. Der
35/ ASTRA-D-C4B33401/731