Ergebnisbericht 2 (andere)
Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 55 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-24-18.1-61/16
4 Die Vorlage im Einzelnen
Nachfolgend werden die einzelnen Änderungen analog Auflistung im Erläuternden Bericht und die entsprechenden Ergebnisse zu den im Fragebogen aufgeführten Fragen zusammengefasst.
Fragebogen Frage 1: Sind Sie grundsätzlich mit dem Vorschlag zur Änderung der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) und der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) einverstanden?
Tabelle 3 Stellungnahmen zu Frage 1 des Fragenkatalogs Kategorien Ja Nein Verzicht auf STN Kantone 26 00
Verbände und Organisationen 40 63
Private, Garagen, Händler 2 720
Befürwortende:
Kantone: Sämtliche Kantone stimmen dem Revisionsvorschlag grundsätzlich zu.
Verbände, Parteien und Organisationen: ACVS, AGRO, ARVAG, asa, ASTAG, AGVS, ACS, AUTOS, BFU, BUL, BFH, ECOSW, INFRA, IGDHS, KAPOW, KSSD, L-drive, MOTOS, FRS, PROV, PROM, PUSCH, SGB, SLV, SSV, SVLT, SIK, SPS, TCS, TS, SBV, VCS, LOHN, VSAA, VSBM, DTC, EFINS, FAKT, SUVA und ONEX.
Gegner:
Verbände, Parteien und Organisationen: ATVSL, ECONS, SVP, SGV, EAIVT und VFAS.
Private, Garagen und Händler: CSSA, RTE, KO1 und KO2.
Verzicht auf STN:
Verbände, Parteien und Organisationen: CASU, NGF und RVS.
Bemerkungen der Befürwortenden:
• Der Kanton NE merkt an, dass es aufgrund der Formulierung von Art. 4 Abs. 3 VZV für die Fahrzeugkategorie G nicht mehr möglich wäre, mit der Bewilligung G40 Landwirtschaftsfahrzeuge bis 40 km/h zu fahren. Allenfalls sei deshalb eine Übergangsfrist vorzusehen.
• Der Kanton VD fordert eine Vereinfachung von Art. 4 Abs. 4 Bst. b E-VTS, da diese Bestimmung unverständlich sei.
• Der Kanton GR fügt an, dass Art. 27 Abs. 1bis VTS zu ergänzen sei. Die Spur von 2.25 m sei mit einer notwendigen Pflegebereifung aufzunehmen, da insbesondere mit breiten Spritzbalken die Stabilität und Sicherheit in Hanglage erheblich verbessert würde und mit weniger Durchfahrten eine bodenschonende Bewirtschaftung ermöglich würde. Art. 27 Abs. 1ter VTS sei analog zu ergänzen.
• Der Kanton GR führt weiter aus, dass Art. 38 Abs. 1bis Bst. c VTS gemäss dem Merkblatt des ASTRA zur Beurteilung von Reifendruckregelanlagen für die Land- und Forstwirtschaft zu ergänzen sei, damit auch für den Vollzug Klarheit geschaffen würde. Solche Systeme seien künftig für eine bodenschonende Bewirtschaftung und insbesondere für die bodennahe Ausbringung von Gülle zwingend.
• Die Kantone AG, AI, GR, JU, NW, OW, SH, TG, ZH, AR, LU, NE, UR, VD, VS, ZG, die asa, die ACVS, die KAPOW, die KSSD und der SSV heben hervor, dass der blosse Hinweis auf die EU-Durchführungsverordnung 2021/535 bezüglich Montage von Fahrzeugkontrollschildern in Art. 45 Abs. 2 E-VTS die polizeilichen Vollzugsbehörden vor Schwierigkeiten stellt. Die minimale Anbringungshöhe sollte daher explizit auf 10 cm ab Boden definiert werden.
• Die Kantone AR, AI, GR, JU, LU, die ACVS und die asa beantragen, dass im Rahmen der aktuellen VRV-Revision in Art. 73 Abs. 2 Bst. d VRV - statt lediglich «Fahrräder» - ausdrücklich auch «Leicht-Motorfahrräder» oder «Motorfahrräder» aufgeführt und somit zur Beförderung am Heck des Fahrzeugs mit mehr als 20 cm seitlicher Überragung zugelassen werden.
• Auch die Kantone NW, SH, SZ, UR, VD, VS sind für eine entsprechende Anpassung, damit künftig ebenfalls E-Bikes auf einem Heckfahrradträger transportiert werden können. Der Kanton
8/55 ASTRA-D-C4B33401/731