Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 49 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-032.22-19/4/2
Der Zeitpunkt, ab dem die Fahrtschreiber der GEN2 V2 in neu zugelassene Fahrzeuge eingebaut werden müssen, soll sich am europäischen Recht orientieren. Das Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen soll daher vor dem 21. August 2023 erfolgen, damit sie auf diesen Zeitpunkt hin wirksam werden können.
Neufahrzeuge die mit einem intelligenten Fahrtschreiber der Version 1 ausgestattet sind, müssen unbedingt vor dem Stichtag zugelassen werden (Datum der 1. Inverkehrsetzung). Im Falle einer verspäteten Zulassung muss der Fahrtschreiber ersetzt werden. Da Fahrtschreiber der GEN2 V1 und V2 dieselben Technologien und fahrzeugseitige Vorausrüstung nutzen, wäre der Aufwand für einen Gerätetausch vertretbar. Bis am 21. August 2023 zugelassene und ausschliesslich im Binnenverkehr eingesetzte Fahrzeuge müssen nicht mit einem GEN2 V2 nachgerüstet werden.
Die massgebenden Zeitpunkte sollen mit einer gestaffelten Inkraftsetzung und einer Übergangsbestimmung explizit aufgeführt werden. Die EU-Vorschriften zum Austausch älterer Fahrtschreiber gegen solche der GEN2 V2 im grenzüberschreitenden innereuropäischen Verkehr sollen für in der Schweiz zugelassene Fahrzeuge zeitglich wirksam werden. Ab 2025 sind damit bei Fahrten ins Ausland nur noch intelligente Fahrtschreiber zulässig, ab 21. August 2025 nur noch solche der Version 2. Wie im Landverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union23 verlangt, gelten damit in der Schweiz gleichwertige Vorschriften wie in der EU. Damit soll auch vermieden werden, dass Fahrerinnen und Fahrer von in der Schweiz zugelassenen Lastwagen und Reisecars in der EU häufiger kontrolliert werden. Ergänzt werden, sollen zudem die Vorschriften für die Nachprüfung der Fahrtschreiber. Neu sollen die Polizeikorps die Möglichkeit erhalten, von ihnen für Kontrollzwecke aufgebrochene Plomben zu ersetzen. Voraussetzung ist, dass keine Manipulation und kein Defekt festgestellt wurden, die die Instandstellung durch eine bewilligte Fachwerkstatt erfordern. Diese Bestimmung gilt in der EU bereits seit dem 20. August 2020, wird jedoch bisher laut den angefragten ausländischen Kontrollbehörden kaum genutzt.
Für analoge Fahrtschreiber, die in Taxis und älteren schweren Motorwagen noch zum Einsatz kommen, sollen die Dokumentationspflichten explizit geregelt werden. Damit können die Weisungen des UVEK über Einbau, Prüfung und Reparatur von Fahrt- und Restwegschreibern sowie von Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen24 aufgehoben werden. Die Weisungen enthielten gleichwertige Bestimmungen, womit sich für Betroffene und Vollzugsbehörden in der Praxis keine Änderungen ergeben. Die Verwendung dieser Fahrtschreiber für Fahrten in der Schweiz bleibt weiterhin gestattet.
Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen im Wesentlichen die Artikel 101 und 222r und Anhang 2 Ziffer 114 E-VTS.
Nicht Gegenstand dieser Vernehmlassung sind Änderungen des Mobilitätspakets I25, die in der EU erst im Juli 2026 wirksam werden, namentlich die Ausdehnung der Arbeits-, Lenk und Ruhezeitvorschriften auf Führerinnen und Führer von Fahrzeugen ab 2,5 t Gesamtzuggewicht im internationalen gewerblichen Güterverkehr.
Leichte Motorwagen (Gesamtgewicht bis 3,5 t), die wegen einer vorhandenen Anhängerkupplung im grenzüberschreitenden Verkehr einen Fahrtschreiber benötigen (Gesamtzuggewicht über 3,5 t gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a AETR26) und Fahrzeuge, deren Fahrtschreiber zur Aufklärung von Unfällen eingebaut ist (Art. 100 Abs. 1 Bst. c und d VTS), ergibt sich keine Änderung. Bei diesen Fahrzeugen bleibt ein digitaler Fahrtschreiber GEN1 (für AETR) oder ein analoger Fahrtschreiber ausreichend.
23 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse, SR 0.740.72.
24 Weisungen des UVEK vom 2. August 2006 über Einbau, Prüfung und Reparatur von Fahrt- und Restwegschreibern sowie von Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen; abrufbar unter: www.astra.admin.ch > Fachleute und Verwaltung > Vollzug Strassenverkehrsrecht > Dokumente betr. Strassenverkehr > Weisungen (http://www.astra2.admin.ch/media/pdfpub/2006-08-02_715_d.pdf).
25 siehe Fussnote zum Untertitel "Ausgangslage" der Ziffer 1.10.
26 Europäisches Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR; SR 0.822.725.22). 14/49 ASTRA-D-C78A3401/1048