Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 49 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht

Aktenzeichen: ASTRA-032.22-19/4/2

1.11 Einteilungssystematik für Arbeitsfahrzeuge

Ausgangslage

Arbeitsfahrzeuge sind in Artikel 13 VTS (Arbeitsmotorwagen) und in Artikel 22 VTS (Arbeitsanhänger) definiert. Typische Arbeitsfahrzeuge sind zum Beispiel Bagger, Mähdrescher, Kranwagen oder mobile Hebebühnen. Die Vielfalt an Fahrzeugkonzepten ist gross und nimmt mit der Spezialisierung für bestimmte Tätigkeiten stetig zu. Die Vorschriften für die Einteilung gelten für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und für Fahrzeuge mit gewerblicher Zulassung. Nicht entscheidend ist zudem, ob Arbeiten oder Transporte im Auftrag der öffentlichen Hand erfolgen oder ob privatwirtschaftliche Interessen verfolgt werden.

Arbeitsfahrzeuge sind von der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe27 (LSVA) ausgenommen und je nach kantonaler Regelung gegenüber den Transportfahrzeugen steuerlich privilegiert. Auch die Ausbildung und Arbeitszeitkontrolle der betreffenden Führerinnen und Führer kommen nicht zur Anwendung (Ausnahmen betr. ARV 128 und CZV29).

Arbeitsfahrzeuge müssen daher heute so gebaut sein, dass keine Ladung mitgeführt werden kann.

Auch gibt es im geltenden Recht Einschränkungen der für die Einteilung als Arbeitsfahrzeug zulässigen Arbeiten. Die Auflistung der berechtigten Arbeiten stammt aus einem Bundesratsbeschluss aus dem Jahr 1961 und den dazu erlassenen Erläuterungen des damals zuständigen EJPD vom 30. Juni 1964. Diese Vorgaben führten in der Vergangenheit immer wieder zu Unsicherheiten bei der Auslegung.

Für Arbeitsmaschinen gilt für die periodische Nachprüfung das Intervall 5-3-3-3 (in Jahren nach der

1. Inverkehrsetzung), während dem für Transportmotorwagen die Periodizität 2-2-1-1 (über 3,5 t) respektive 4-3-2-2 (bis 3,5 t) gilt. Assistenzsysteme (z. B. Notbremsassistent) oder Einrichtungen zur Minderung der Unfallschwere bei Zusammenstössen mit schwächeren Verkehrsteilnehmern (z. B. Unterfahrschutzvorrichtungen), sind für Arbeitsfahrzeuge nicht verlangt. Zudem gelten für sie die EU-Abgasvorschriften für nicht für den Strassenverkehr vorgesehene Maschinen (NRMM) und erhöhte Lärmgrenzwerte.

Da zahlreiche Vorschriften des Strassenverkehrsrechts an die Fahrzeugart geknüpft sind, ist es angemessen, die Beurteilung der Einzelfahrzeuge weiterhin anlässlich der Zulassungsprüfung vorzunehmen.

Die beantragte Neuregelung mit Begründung

Die Einteilungssystematik für Arbeitsfahrzeuge soll bedarfsgerecht angepasst werden. Viele Begehren der letzten Jahre erscheinen als berechtigt und sollen vom Änderungsentwurf erfasst werden. Hauptsächlich betreffen sie die Bau- und Landwirtschaft sowie den Infrastrukturunterhalt. Verschiedene heute als Transportmotorwagen geltende Fahrzeuge sollen künftig als Arbeitsmotorwagen eingeteilt werden können. In beschränktem Umfang sollen zudem im Zusammenhang mit der Arbeitsverrichtung stehende Güter transportiert werden dürfen. Für die Transportmöglichkeit soll nicht mehr auf das Vorhandensein eines dafür geeigneten Raumanteils, sondern auf die dafür notwendige Nutzlast abgestellt werden. Dieses Kriterium kann mittels Wägung rechtssicher überprüft werden und hat hinsichtlich der technischen Anforderungen mehr Bedeutung. Auch in Bezug auf die LSVA haben die Fahrzeuggewichte mehr Relevanz, da sie einerseits direkten Einfluss auf die Höhe der Abgabe haben und auch bei der Einteilung von ausländischen Fahrzeugen den Zulassungsbescheinigungen entnommen werden können.

Die betroffenen Branchen können bei der Neueinteilung in die Fahrzeugart der Arbeitsfahrzeuge von Erleichterungen profitieren. Zu niedrigeren Kosten führen insbesondere wegfallende Abgaben oder niedrigere Steuern, die verlängerten Nachprüfintervalle aber auch niedrigere Anforderungen betreffend Sicherheitssysteme und Umweltschutzstandards. Da auch das Fahrpersonal weniger umfangreich aus-

27 Artikel 3 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997, SR 641.81.

28 Chauffeurverordnung vom 19. Juni 1995, SR 822.221.

29 Chauffeurzulassungsverordnung vom 15. Juni 2007, SR 741.521. 15/49 ASTRA-D-C78A3401/1048