Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 49 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-032.22-19/4/2

bestehenden Kettenverweis auf die Vorschriften der Arbeitsmotorwagen, die geändert werden (Art. 131 Abs. 1 E-VTS).

Art. 136 Abs. 1terBst. c (neu) und 3ter(neu)

Abs. 1terBst. c (neu): Das Gewicht der Antriebsbatterien von Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen soll neu in Anpassung an das EU-Recht beim zur Kategorieneinteilung dienenden Gewicht in fahrbereitem Zustand abgezogen werden (siehe auch Art. 7 Abs. 7 E-VTS).

Abs. 3ter(neu): Leicht- und Kleinmotorfahrzeuge die mit Raupen ausgerüstet sind, dürfen neu mit einer Anhängelast bis maximal zur Höhe des Leergewichts zugelassen werden. Für die Anhängelast mit Raupenantrieb muss der Hersteller eine Garantie abgeben.

Art. 141 Abs. 2 Bst. b

Buchstabe b wird neu strukturiert. Ziffer 1 und Ziffer 2 enthalten den bisherigen Text.

Ziff. 3: Wie Motorwagen sollen auch Motorräder der Polizei und des Zolls mit Bewilligung der kantonalen Zulassungsbehörde und Eintrag im Fahrzeugausweis über nach vorn und nach hinten gerichtete beleuchtete Aufschriften verfügen dürfen (Motorwagen siehe den geltenden Art. 110 Abs. 3 Bst. c VTS).

Art. 144 Abs. 7

Der Verweis auf die Erleichterungen nach Artikel 120a wird zusätzlich aufgenommen. Gemäss Art.

120a VTS müssen bei Motorwagen mit Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h die Beleuchtungseinrichtungen nicht fest angebracht sein und müssen nur bei schlechter Sicht montiert werden. Auch Richtungsblinker sind nicht erforderlich, sofern Handzeichen deutlich gesehen werden können. Diese Erleichterungen sollen auch für die Fahrzeugarten der Motorräder, Klein-, Leicht- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h gelten (siehe auch Art. 120a Bst. a E-VTS).

Art. 145a

Formelle Änderung: Es wird präzisiert, welches Gewicht gemeint ist (das für die Kategorieneinteilung massgebende Gewicht in fahrbereitem Zustand nach Art. 136 Abs. 1 VTS).

Art. 161 Abs. 7 (neu)

Die Höchstgeschwindigkeit von Erntemaschinen soll neu bis 40 km/h betragen dürfen, wenn sie mit Bremsanlagen nach der neuesten Europäischen Norm, der Norm EN 17344 gebaut sind. Die Anforderungen für Bremsanlagen nach dieser Norm sind für den Geschwindigkeitsbereich von 30 bis 40 km/h niedriger als diejenigen für Traktoren. Dieser Bereich wird als Klasse III bezeichnet, während der Bereich über 40 km/h als Klasse IV gilt. In der Klasse IV ist die Voraussetzung, dass die Bremsen gleich sicher und wirksam sind wie bei Traktoren mit 40 km/h erfüllt, weshalb diese Klasse explizit verlangt werden soll. Den Herstellern steht es frei, die Vorgaben der Norm zu übertreffen und sodann die Einhaltung der Klasse IV zu bestätigen. Der Konformitätsnachweis betreffend die Maschinensicherheit erfolgt gemäss Richtlinie 2006/42/EG grundsätzlich mittels Konformitätserklärung des Herstellers. Die massgebenden Normen müssen der Zulassungsbehörde in Anwendung des «New Approach»68 daher grundsätzlich nicht vorliegen. Die für die Messung der Höchstgeschwindigkeit anwendbare Toleranz soll sich ebenfalls nach dieser Norm richten. Damit die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit aber in Einzelfällen überprüft werden kann, wird die in der Norm EN 17344 definierte Messtoleranz explizit aufgeführt.

In Artikel 161 sind die Höchstgeschwindigkeiten aller land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeuge definiert. Absatz 1 regelt als Grundsatz die Fahrzeuge mit 30 km/h und somit auch die Arbeitskarren. Absatz 2 legt die speziellen Anforderungen für Traktoren mit 40 km/h fest und Absatz 3 die speziellen Anforderungen für solche mit mehr als 40 km/h. Die Absätze 4 und 5 regeln Spezialfälle der Zulassung von Traktoren mit 30 und 40 km/h und Absatz 6 die Motoreinachser mit 25 km/h. Die neue Spezialre-

68 siehe Produktesicherheit - Übersicht; abrufbar unter https://www.seco.admin.ch > Arbeit > Arbeitsbedingungen > Produktesicherheit (https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/Arbeitsbedingungen/Produktsicherheit.html). 38/49 ASTRA-D-C78A3401/1048