Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 49 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 35Fedlex · Erläuternder Bericht

Aktenzeichen: ASTRA-032.22-19/4/2

wird der Verweis auf die neue allgemeine Sicherheitsverordnung (EU) 2019/214457 aktualisiert, in der die Systeme geregelt sind. Gemäss Artikel 3b Absatz 1 VTS werden die neuen Systeme im Gleichschritt mit der EU obligatorisch.

Abs. 6: Die bereits heute obligatorischen Systeme werden ergänzt durch Geschwindigkeitsassistenzsystem, Rückfahrassistenzsystem, Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit,

Warnsystem bei nachlassender Konzentration, Totwinkel-Assistenzsystem, Warnsystem vor Kollisionen mit Fussgängerinnen, Fussgängern und Radfahrenden, Reifendruck-Überwachungssystem,

Schutz gegen Cyberangriffe und nicht autorisierte Softwareaktualisierungen sowie Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre (siehe Ziff. 1.1 dieses Berichts). Zudem wird der Verweis auf die neue allgemeine Sicherheitsverordnung (EU) 2019/214458 aktualisiert, in der die Systeme geregelt sind. Gemäss Artikel 3b Absatz 1 VTS werden die neuen Systeme im Gleichschritt mit der EU obligatorisch.

Abs. 7: Die für Fahrzeuge nach Absatz 5 oder 6 mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit geltende Ausnahme von der Pflicht zur Ausrüstung mit Assistenzsystemen wird von 60 km/h auf 45 km/h reduziert. Zudem soll sie für Rückfahr-Assistenzsysteme nicht gelten. Rückfahr-Assistenzsysteme können einzeln nach dem UN-Reglement Nr. 15859 genehmigt und somit nachgerüstet werden. Siehe auch Ziffer 1.1 dieses Berichts.

Abs. 8: Verfügen Fahrzeuge der Klasse M oder N über Systeme zum Ersatz der Kontrolle der Fahrerin oder des Fahrers über das Fahrzeug, so muss es sich um Systeme nach Artikel 11 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/214460 handeln. Diese fahrzeugtechnischen Anforderungen befreien die Fahrerin oder den Fahrer allerdings nicht von der Beherrschungspflicht des Fahrzeugs. In der laufenden Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes61 wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt zu regeln, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Fahrzeuglenkenden von ihren Beherrschungspflichten befreit werden .

Art. 104a Abs. 1, 2 und 3

Verweisaktualisierungen auf die neue allgemeine Sicherheitsverordnung (EU) 2019/214462 und entsprechende Anpassung der Geltungsbereiche. Es werden zusätzliche Frontaufprallprüfungen mit voller Überdeckung verlangt. Gemäss Artikel 3b Absatz 1 VTS werden die Anpassungen im Gleichschritt mit der EU obligatorisch.

Art. 104b Abs. 1

Verweisaktualisierung auf die neue allgemeine Sicherheitsverordnung (EU) 2019/214463 und entsprechende Anpassung der Geltungsbereiche (Fahrzeugarten und Gewichte). Es wird zusätzlich eine Pfahl-Seitenaufprallprüfung verlangt. Gemäss Artikel 3b Absatz 1 VTS werden die Anpassungen im Gleichschritt mit der EU obligatorisch.

Art. 105 Abs. 3 (neu)

Busse, Lastwagen und Sattelschlepper müssen die Anforderungen der neuen allgemeine Sicherheitsverordnung (EU) 2019/214464 an die direkte Sicht vom Fahrersitz aus erfüllen (möglichst weitgehende Verringerung der toten Winkel vor und neben dem Fahrzeug, direkte Sicht auf ungeschützte Verkehrsteilnehmende wie Radfahrende, Fussgängerinnen und Fussgänger). Gemäss Artikel 3b Absatz 1 VTS werden die Anpassungen im Gleichschritt mit der EU obligatorisch. Die Anforderungen gelten ab dem 7. Januar 2026 für die Genehmigung neuer Fahrzeugtypen und ab dem 7. Januar 2029 für den Import

57 siehe Fussnote zu Ziffer 1.1, Ausgangslage.

58 siehe Fussnote zu Ziffer 1.1, Ausgangslage.

59 UNECE-Reglement Nr. 158 vom 10. Juni 2021 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Einrichtungen zur Unterstützung der Sicht beim Rückwärtsfahren, und von Motorfahrzeugen im Hinblick auf das Erkennen ungeschützter Verkehrsteilnehmer hinter dem Fahrzeug, durch den Fahrer (Add. 157).

60 siehe Fussnote zu Ziffer 1.1, Ausgangslage.

61 siehe Fussnote zu Ziffer 1.4, Die beantragte Neuregelung mit Begründung.

62 siehe Fussnote zu Ziffer 1.1, Ausgangslage.

63 siehe Fussnote zu Ziffer 1.1, Ausgangslage.

64 siehe Fussnote zu Ziffer 1.1, Ausgangslage. 35/49 ASTRA-D-C78A3401/1048