Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 49 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-032.22-19/4/2
aller neuen Fahrzeuge (Fahrzeuge, die über keinen Nachweis für eine ordentliche Inverkehrsetzung im Ausland verfügen). Dieselben Termine gelten für in der Schweiz hergestellte Fahrzeuge.
Art. 106 Abs. 3
Redaktionelle Anpassung. Die mindestens geforderte Änderungsserie 03 des UNECE-Reglements Nr. 44 soll ausdrücklich erwähnt werden, anstelle der bisherigen Schreibweise «UNECE-Reglement Nr. 44/03».
Art. 109a Abs. 1ter(neu)
Bremslichter sollen künftig wie in der EU65 einen speziellen Funktionsmodus aufweisen, der bei starker Bremsung des Fahrzeugs aktiviert wird und nachkommenden Verkehrsteilnehmenden eine Notbremsung anzeigt.
Art. 110 Abs. 1 Bst. i, 2 Bst. c und e sowie 3 Bst. e
Abs. 1 Bst. i: Buchstabe i über Fahrzeuge, an denen Arbeitslichter montiert werden dürfen, wird neu strukturiert und in Ziffern aufgeteilt:
Ziffer 1: bisheriger Text;
Ziffer 2: der bisherige Text «Abschleppwagen» wird ersetzt durch «Fahrzeugen im Pannendienst». Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass nicht nur Fahrzeuge berechtigt sein sollen, welche die Karosserieform «Abschleppwagen» im Fahrzeugausweis tragen, sondern insbesondere auch Einsatzfahrzeuge, die Pannenfahrzeuge aufladen.
Ziffer 3: bisheriger Text;
Ziffer 4: Neu sollen Arbeitslichter auch an schweren und leichten Fahrzeugen zum Transport von Wechselaufbauten oder Containersystemen zulässig sein. Sie dürfen denjenigen Arbeitsbereich beleuchten, in dem bei Dunkelheit zum Wechseln des Aufbaus Licht erforderlich ist (siehe auch Art. 78 Abs. 5 E-VTS).
Ziffer 5: Auch zum An- und Abkoppeln eines Anhängers bzw. Sattelanhängers sollen künftig Arbeitslichter zum Beleuchten des dafür erforderlichen Arbeitsbereichs zulässig sein. Dies an schweren und leichten Fahrzeugen, die eine bewilligte Anhängelast im Fahrzeugausweis eingetragen haben (siehe auch die Art. 78 Abs. 5 E-VTS).
Abs. 2 Bst. c: Der Term «beleuchtete Strecken- und Fahrzieltafeln» wird ersetzt durch «nicht blendende, beleuchtete oder selbstleuchtende Strecken- und Fahrzielanzeigen». Durch diese sprachliche Präzisierung wird der technischen Entwicklung Rechnung getragen (LED-Anzeigen). Zudem sollen die Anzeigen künftig bei allen Kleinbussen und Gesellschaftswagen gestattet sein und nicht nur bei Fahrzeugen im Linienverkehr (z. B. für Firmenbusse und private Carunternehmen, wie das auch im benachbarten Ausland der Fall ist).
Abs. 2 Bst. e: Das System der LSVA II wird in ein neues System überführt (LSVA III). Im Hinblick auf die Einführung von LSVA III wird die Vorschrift in Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe e VTS obsolet. Das Erfassungsgerät des bisherigen Systems LSVA II, das an der Windschutzscheibe angebracht sein muss, entfällt und damit auch die Kontrollleuchten, die von aussen sichtbar sind (siehe auch die Übergangsbestimmung von Art. 222r Abs. 3 E-VTS).
Abs. 3 Bst. e: Im italienischen Text wird «veicoli e trasporti speciali» ersetzt durch «veicoli e trasporti eccezionali».
Art. 112 Abs. 6
Der Term «vorübergehend angebrachte» wird gelöscht. Zwar dürfen Arbeits- oder Zusatzgeräte mit mehr als vier Meter vorderem Überhang gemäss Artikel 94 Absatz 1quinquiesE-VTS nach wie vor nur vorübergehend angebracht werden. Jedoch müssen Kamera-Monitorsysteme auch bei Ausnahmefahrzeugen (Art. 25 VTS) zwingend verlangt werden, die aufgrund ihrer Bauweise einen grösseren Überhang als vier Meter aufweisen.
65 siehe Fussnote zu Ziffer 1.1, Ausgangslage. 36/49 ASTRA-D-C78A3401/1048