Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 49 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 39Fedlex · Erläuternder Bericht
Aktenzeichen: ASTRA-032.22-19/4/2
gelung für die Fahrzeugart der Arbeitsmaschinen mit 40 km/h, soll daher als neuer Absatz 7 eingefügt werden.
Art. 162 Abs. 1
Im italienischen Text wird «veicoli agricoli e forestali speciali» ersetzt durch «veicoli agricoli e forestali eccezionali».
Art. 163 Abs. 1 und 2
Abs. 1: Die «Norm EN 17344» wird eingefügt. Sie soll als fahrzeugtechnische Vorschrift für Bremsanlagen von von land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen aufgenommen werden. Die Einhaltung der Norm soll dann geltend gemacht werden können, wenn das betreffende Fahrzeug dem Geltungsbereich der Norm entspricht. Diese Voraussetzung trifft nur auf Maschinen zu, die im Rahmen der Richtlinie 2006/42/EG hergestellt und in Verkehr gebracht werden. Nicht anwendbar ist die Norm für Traktoren, Motorkarren und Lastwagen mit herabgesetzter Geschwindigkeit sowie für Arbeitsmotorwagen, die auf einem solchen Fahrzeug basieren. Für allfällige Anhängerbremsanschlüsse verweist die Norm auf die delegierte Verordnung (EU) 2015/6869 und das UN-Reglement Nr. 1370. Die Norm EN 17344 hat den Status einer Schweizer Norm. Die Europäische Norm wurde im März 2020 publiziert.
Abs. 2: Die Wirkung der Bremsen kann bei Prüfungen vor und nach der Zulassung nach Anhang 7 VTS überprüft werden. In Absatz 2 wird daher die Norm EN 17344 ergänzt.
Art. 164 Sachüberschrift und Abs. 1
Sachüberschrift: Der Begriff «Zusatzgeräte» wird gestrichen.
Abs. 1: Der vordere Überhang von Zusatzgeräten wird neu in Artikel 94 Absatz 1quinquiesgeregelt. Siehe dortige Erläuterungen.
Art. 165 Abs. 5
Artikel 165 enthält Spezialregelungen für die Beleuchtungseinrichtungen von land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen. Land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge waren bisher vom in Artikel 78 Absatz 5 VTS festgelegten Obligatorium einer Kontrolllampe für eingeschaltete Arbeitslichter, die für die Fahrerin oder den Fahrer nicht leicht sichtbar sind, ausgenommen. Damit niemand irrtümlich mit eingeschaltetem Arbeitslicht fährt und damit andere Verkehrsteilnehmende stören kann, soll diese Ausnahme aufgehoben werden. Die schweizerischen Vorschriften werden damit den internationalen Vorschriften angeglichen.
Art. 173 Abs. 3
Der Verweis auf die Erleichterungen nach Artikel 120a wird zusätzlich aufgenommen. Gemäss Art.
120a VTS müssen bei Motorwagen mit Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h die Beleuchtungseinrichtungen nicht fest angebracht sein und müssen nur bei schlechter Sicht montiert werden. Auch Richtungsblinker sind nicht erforderlich, sofern Handzeichen deutlich gesehen werden können. Diese Erleichterungen sollen auch für Motorhandwagen mit Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h gelten (siehe auch Art. 120a Bst. a E-VTS).
Art. 187
Abs. 1: Grundsätzlich gilt auch für Anhänger, dass sie mit Reifen ausgerüstet sein müssen, die sich für die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit eignen (Art. 58 Abs. 2 VTS). Die Bestimmung, wonach sich Reifen für Anhänger für eine Geschwindigkeit von 100 km/h eignen müssen, wird deshalb präzisiert. Neu wird festgehalten, dass sie auf Anhänger mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit zwischen 80 und 100 km/h anwendbar ist.
69 Delegierte Verordnung (EU) 2015/68 der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen für die Bremsen von Fahrzeugen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, ABl. L 017 vom 23.1.2015, S. 1, zuletzt geändert durch delegierte Verordnung (EU) 2018/828, ABl. L 140 vom 06.06.2018, S. 5.
70 UNECE-Reglement Nr. 13 vom 1. Juni 1970 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge der Klassen M, N und O hinsichtlich der Bremsen; zuletzt geändert durch Änderungsserie 11 Ergänzung 18, in Kraft seit 30. September 2021 (Add.12 Rev.8 Änd.8). 39/49 ASTRA-D-C78A3401/1048