Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 49 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 40Fedlex · Erläuternder Bericht
Aktenzeichen: ASTRA-032.22-19/4/2
Abs. 2: Es wird ergänzt, dass Absatz 2 auf Fahrzeuge mit beschränkter Höchstgeschwindigkeit unter 80 km/h anwendbar ist. Für Anhänger deren Höchstgeschwindigkeit weniger als 80 km/h beträgt oder für Anhänger, die nur von Zugfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von unter 80 km/h gezogen werden, genügen Reifen, die für die zulässige Höchstgeschwindigkeit geeignet sind.
Abs. 3 (neu): Anpassung an das EU Recht. Anhänger der Klasse O3 und O4 müssen über ein Reifendrucküberwachungssystem verfügen. Gemäss Artikel 3b Absatz 1 VTS werden die neuen Systeme im Gleichschritt mit der EU obligatorisch.
Gliederungstitel vor Art. 189
Der Gliederungstitel wird um den Term «und Antriebe» ergänzt.
Art. 189 Abs. 8 (neu)
Folgeänderung zur Änderung der Anhängerdefinition nach Artikel 19 Absatz 1 E-VTS, welche neu Antriebe zulässt. Gemäss 36a Absatz 1 VTS können alternativ zum nationalen Recht die technischen Anforderungen des EU-Rechts angewendet werden. Anhängerantriebe sollen ausschliesslich allfälligem, künftigem EU-Recht entsprechen müssen. Auf die Schaffung eigener, nationaler Bestimmungen wird verzichtet. Solche vom EU-Recht abweichenden Bestimmungen im Alleingang wären nicht sinnvoll.
Die Schweiz stimmt ihre fahrzeugtechnischen Vorschriften auf die technischen Vorschriften ihrer wichtigsten Handelspartner ab. Anhängerantriebe nach nationalen technischen Vorschriften sollen daher wie bis anhin ausgeschlossen bleiben.
Art. 191 Abs. 1 und 3
Abs. 1: Aktualisierung der bestehenden Verweise auf das EU-Recht. Zudem müssen künftig nicht nur Anhänger der Klassen O3 und O4, sondern auch landwirtschaftliche Anhänger über seitliche Schutzvorrichtungen verfügen. Daher wird neu auch auf die entsprechenden EU-Rechtsakte für landwirtschaftliche Fahrzeuge verwiesen. Die Geltungsbereiche werden nicht mehr genannt, sie sind den EU-Rechtsakten zu entnehmen, auf die verwiesen wird. Auch auf die Nennung anwendbarer UN-Regelungen wird verzichtet. Diese ergeben sich ebenfalls aus den EU-Rechtsakten.
Abs. 3: Aktualisierung der bestehenden Verweise auf das EU-Recht. Zudem müssen künftig nicht nur Anhänger der Klassen O3 und O4, sondern auch landwirtschaftliche Anhänger über hintere Schutzvorrichtungen verfügen. Daher wird neu auch auf die entsprechenden EU-Rechtsakte für landwirtschaftliche Fahrzeuge verwiesen. Die Geltungsbereiche werden nicht mehr genannt, sie sind den EU-Rechtsakten zu entnehmen, auf die verwiesen wird. Auch auf die Nennung anwendbarer UN-Regelungen wird verzichtet. Diese ergeben sich ebenfalls aus den EU-Rechtsakten.
Art. 204 Abs. 1
«Ladeflächen» wird durch «Transporträume» ersetzt. Folgeänderung der Einteilungssystematik für Arbeitsfahrzeuge (siehe Ziff. 1.11 sowie Detailerläuterungen zu den Art. 13 und 22 E-VTS). Die technischen Anforderungen sollen den erweiterten Möglichkeiten für die Einteilung von Arbeitsanhängern angepasst werden. Die Transportmöglichkeit umfasst nicht nur Güter, die auf Ladeflächen transportiert werden und soll daher allgemeiner formuliert werden.
Art. 208 Abs. 2
Einleitungssatz, Bst. a und b: redaktionelle Anpassung.
Bst. c (neu): Die für den Strassenverkehr verlangte starke Bremswirkung soll bei Fahrten im Gelände mit einer besonderen Vorrichtung herabgesetzt werden können. Die Wirkung darf aber nicht beliebig reduziert werden. Bei aktivierter Vorrichtung muss eine Wirkung der Betriebsbremse von noch mindestens 22 % Abbremsung erzielt werden (vgl. auch Anh. 7 Ziff. 313a.1 VTS). Damit das Zurückstellen für die Fahrt auf der Strasse nicht vergessen wird, soll die Rückstellung automatisch erfolgen. Das kann beispielsweise durch das Ausschalten des Zapfwellenantriebs gesteuert werden.
40/49 ASTRA-D-C78A3401/1048