Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 49 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 34Fedlex · Erläuternder Bericht
Aktenzeichen: ASTRA-032.22-19/4/2
Im EU-Recht wurde mit der Verordnung (EU) 2020/1054 die Möglichkeit geschaffen, dass die Kontrollbehörden das System wieder plombieren können, wenn keine Unregelmässigkeit festgestellt wurde. Eine schriftliche Bestätigung ermöglicht die Weiterfahrt ohne vorgängigen Werkstattbesuch. Das Verfahren und die Dokumentierung sind in Artikel 22 Absatz (5) der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 geregelt.
Die geänderte EU-Vorschrift soll auch in der Schweiz gelten. Hierfür soll die Fahrzeugkontrolle als regulärer Grund für einen Eingriff am Fahrtschreibersystem aufgenommen werden. Es handelt sich um eine Kann-Vorschrift, deren Anwendung und Zeitplan für die Umsetzung nicht vorgegeben werden.
Abs. 5: Die Verantwortung des Halters, die Integrität der Plomben nach Arbeiten am Fahrzeug sicherzustellen, soll als Folgeänderung von Absatz 2 auch für den Fall von Kontrollen gelten. «Nach Arbeiten am Fahrzeug ...» wird deshalb geändert in «Nach Arbeiten oder Kontrollen am Fahrzeug ...»
Abs. 6bis(neu): Zum Abschluss des Einbaus oder der Nachprüfung von analogen Fahrtschreibern ist zu Dokumentationszwecken ein Prüfbericht zu erstellen. Diese Vorschrift soll von den Weisungen des UVEK vom 2. August 2006 über Einbau, Prüfung und Reparatur von Fahrt- und Restwegschreibern sowie von Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen in das Verordnungsrecht überführt werden. Die Weisungen werden damit obsolet und aufgehoben. Der Prüfbericht soll weiterhin alle Angaben enthalten, die notwendig sind um die Korrektheit der Arbeiten zu überprüfen und um die verantwortliche Person zu identifizieren. Ist ein Adapter zur Aufbereitung des Wegstreckensignals eingebaut, sind auch die hierfür relevanten Angaben Teil des Prüfberichts. Die Angaben richten sich nach den Vorschriften für die Einbauplakette für intelligente Fahrtschreiber gemäss Randnummer 396 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799. Ausgenommen sind die Lemmas 8 bis 10 betreffend GNSS-Empfänger und DSRC-Schnittstelle.
Abs. 7: Die Pflichten hinsichtlich der Archivierung nach Absatz 6biswerden als Folgeänderung ergänzt. Der zweite Satz: «Nachprüfberichte, und Prüfscheiben sind bis zur nächsten Nachprüfung aufzubewahren» wird ersetzt durch «Nachprüfberichte, Kopien von Prüfberichten nach Absatz 6bisund Prüfscheiben sind bis zur nächsten periodischen Nachprüfung aufzubewahren». Die im Absatz erwähnten Dokumente enthalten Personendaten der Werkstattmitarbeiter und -Mitarbeiterinnen, weshalb die Lebensdauer der Dokumente zu regeln ist.
Art. 102a System zur ereignisbezogenen Datenaufzeichnung nach EU-Recht
Abs. 1: Personenwagen, Lieferwagen, Kleinbusse, Gesellschaftswagen, Lastwagen und Sattelschlepper müssen künftig mit einem Unfalldatenschreiber gemäss EU-Recht ausgerüstet sein, einem sogenannten System zur ereignisbezogenen Datenaufzeichnung (siehe auch Ziff. 1.2 dieses Berichts). Das System dient dazu, kritische unfallbezogene Parameter und Informationen kurz vor, während und unmittelbar nach einem Aufprall des Fahrzeugs aufzuzeichnen und zu speichern. Die vorgesehenen Zwecke der Datenbearbeitung, inklusive der Auslesung, werden explizit aufgeführt. Es kommt ausschliesslich das eidgenössische Datenschutzrecht zur Anwendung. Gemäss Artikel 3b Absatz 1 VTS wird das System im Gleichschritt mit der EU obligatorisch.
Abs. 2: Schweizer Hersteller von Kleinstserien und insbesondere Hersteller von Kommunalfahrzeugen mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h sollen von der Regelung ausgenommen sein.
Gliederungstitel vor Art. 103
«3. Kapitel: Bremsen und Assistenzsysteme» wird geändert zu «3. Kapitel: Bremsen, Assistenz- und Kontrollsysteme sowie Schutz gegen Cyberangriffe».
Art. 103 Abs. 5, 6, 7 und 8 (neu)
Abs. 5: Die bereits heute obligatorischen Systeme werden ergänzt durch Notbremsassistenzsysteme, Geschwindigkeitsassistenzsystem, Notfall-Spurhalteassistenzsystem, Rückfahrassistenzsystem, Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit, Warnsystem bei nachlassender Konzentration, Schutz gegen Cyberangriffe und nicht autorisierte Softwareaktualisierungen sowie eine Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre (siehe Ziff. 1.1 dieses Berichts). Zudem
34/49 ASTRA-D-C78A3401/1048