Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/42: Fahrzeugvorschriften – Teilrevision von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 49 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 37Fedlex · Erläuternder Bericht
Aktenzeichen: ASTRA-032.22-19/4/2
Art. 120a Bst. a
Der Klammerverweis auf Artikel 109 VTS wird gestrichen (Grund: Die Erleichterungen von Art. 120a Bst. a VTS sollen künftig auch für Motorhandwagen sowie für die Fahrzeugarten der Motorräder,
Klein-, Leicht- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h gelten, siehe dazu Art. 144 Abs. 7 und Art. 173 Abs. 3 E-VTS).
Art. 121 Sachüberschrift und Abs. 5 (neu)
Sachüberschrift: Der Begriff «Aufbau» wird ergänzt.
Abs. 5: Anpassung an das EU-Recht (s. a. Ziff. 1.3). Die Festigkeitsanforderungen an den Aufbau (Überrollschutz) bestimmter Gesellschaftswagen richten sich nach dem UN-Reglement Nr. 6666. Siehe auch die Übergangsbestimmung von Artikel 222r Absatz 4 E-VTS.
Art. 123 Abs. 5
Die Vorgaben über den Brandschutz von Gesellschaftswagen werden durch das UN-Reglement Nr. 11867 ergänzt. Dieses regelt die Anforderungen an die Feuerbeständigkeit für Innenraummaterialien von Gesellschaftswagen über 5 Tonnen. Auch das EU-Recht verweist auf das UN-Reglement Nr. 118. Siehe auch die Übergangsbestimmung von Artikel 222r Absatz 5 E-VTS.
Art. 123a Abs. 1
Redaktionelle Anpassung. Die mindestens geforderte Änderungsserie 03 des UNECE-Reglements Nr. 44 soll ausdrücklich erwähnt werden, anstelle der bisherigen Schreibweise «UNECE-Reglement Nr. 44/03».
Art. 131
Der Artikel wird neu gefasst.
Die Sachüberschrift: «Ladeflächen, Radabdeckungen, Abmessungen» wird ersetzt durch «Transportraum, Radabdeckungen»
Abs. 1: Folgeänderung der Einteilungssystematik für Arbeitsfahrzeuge (vgl. Ziffer 1.11 sowie Detailerläuterungen zu den Art. 13 und 22 E-VTS).
Die Vorschriften zum Aufbau der Arbeitsmotorwagen sollen den vielfältigeren Ausgestaltungsmöglichkeiten der Fahrzeuge angepasst werden. Die detaillierten Vorschriften zur Grösse der Ladefläche aus dem Bundesratsbeschluss von 1961 sollen entfallen. Für die Ausgestaltung der Transporträume sollen jeweils die Vorschriften gelten, die bei der Einteilung als Transportmotorwagen zur Anwendung kämen: Für grosse Mannschaftstransporter der Feuerwehr beispielsweise die Anforderungen der Gesellschaftswagen (Art. 121 ff VTS), für Fahrzeuge mit Flüssigkeitstanks diejenigen für Tank- und Siloaufbauten (Art. 125 VTS) und für solche mit Ladeflächen die Ausrüstungsvorschrift für Ladungssicherungspunkte (Art. 66 Abs. 1bisVTS).
Abs. 2: Der angepasste Absatz 1 macht keine Beschränkung der Abmessungen mehr, sondern erlaubt diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung. Der Text des geltenden Absatz 2 wird somit obsolet und kann gelöscht werden. Stattdessen wird mit der Neufassung des Artikels der Text des bisherigen Absatz 3 in Absatz 2 verschoben.
Der bisherige Absatz 4 ist nicht mehr erforderlich. Der vordere Überhang von Fahrzeugteilen oder Arbeitsgeräten wird neu in Artikel 94 Absatz 1quatergeregelt. Siehe dortige Erläuterungen.
Der bisherige Absatz 5 ist nicht mehr erforderlich. Der vordere Überhang von vorübergehend angebrachten Zusatzgeräten wird neu in Artikel 94 Absatz 1quinquiesgeregelt. Siehe dortige Erläuterungen.
Art. 133 Abs. 3
Folgeänderung von Artikel 131 Absatz 1 E-VTS. Für Ladeflächen von Traktoren gelten im EU-Recht gleichwertige Anforderungen. Neu wird der Verweis auf die EU-Vorschriften eingefügt. Er ersetzt den
66 siehe Fussnote zu Kap. 1.13.
67 siehe Fussnote zu Kap. 1.13. 37/49 ASTRA-D-C78A3401/1048