Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/58: Pa.Iv. Beseitigung und Verhinderung der Inländerinnen- und Inländerdiskriminierung beim Familiennachzug · 14 Seiten

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Gemäss einem Urteil des BGer vom 18. Dezember 201722 ergibt sich aus dem Wortlaut von Artikel 3 Absatz 1 Anhang I FZA, dass der Begriff der «Wohnung, die im jeweiligen Gebiet den für die inländischen Arbeitnehmer geltenden normalen Anforderungen entspricht», nicht über eine starre Regel für das gesamte Hoheitsgebiet der Schweiz definiert werden kann. Dieser Begriff ist regional im Rahmen einer konkreten Gesamtbetrachtung zu beurteilen. Was die Wohnfläche und die Anzahl Zimmer betrifft, so sind verschiedene Aspekte zu berücksichtigen: die Zahl der in der Wohnung lebenden Personen, der lokale Wohnungsmarkt, die Möglichkeiten einer Wohnbeihilfe und die erforderlichen finanziellen Mittel. Zu berücksichtigten ist zudem die Zusammensetzung der Familie (Paar, Geschlecht, Alter, körperliche Beeinträchtigungen oder besondere Bedürfnisse namentlich der Kinder in einer gemischten häuslichen Gemeinschaft), damit eine harmonische Entwicklung der Familienmitglieder sowie deren Persönlichkeit und Intimsphäre gewahrt sind.

Das BGer hält weiter fest, dass die Beurteilung, ob eine Wohnung diesen Kriterien entspricht, den kantonalen Behörden obliegt. Sie sind mit den Bedingungen auf dem lokalen Wohnungsmarkt vertraut. Bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der angemessenen Wohnung, der die lokalen Gegebenheiten berücksichtigt, verfügen sie über einen gewissen Ermessensspielraum.23

Der Begriff der «bedarfsgerechten Wohnung» findet sich in den Artikeln 24, 27, 43– 45 und 85 AIG. Die Artikel 43–45 und 85 AIG beziehen sich auf die Voraussetzungen für den Familiennachzug zu Drittstaatsangehörigen.

Gemäss der Botschaft des Bundesrates vom 8. März 200224 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer ist der Begriff der «bedarfsgerechten Wohnung» so auszulegen, dass er darauf abzielt, ausländische Personen vor unwürdigen Lebensbedingungen in der Schweiz zu bewahren. Die Wohnung muss nämlich den Anforderungen in bau-, feuer- und gesundheitspolizeilicher Hinsicht entsprechen und darf nicht überbelegt sein. Massgebend sind die Vorschriften der Kantone und Gemeinden sowie die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Vermieter.

Zudem wird nach ständiger Rechtsprechung die im AIG vorgesehene Bedingung der «bedarfsgerechten Wohnung» nicht in der ganzen Schweiz gleich beurteilt. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Wohnungspreise und der Anteil der Ferienwohnungen in bestimmten Regionen. Daher gilt es, sich auf die Erwägungen des Wohnkantons zu berufen, der den Bericht verfasst und somit über angemessene Kenntnis der Situation verfügt.25

Für die Definition einer «bedarfsgerechten Wohnung» hat das SEM, basierend auf dem Kriterium der Anzahl der vorhandenen Räume, folgenden Richtwert festgelegt: «Anzahl Personen minus 1 = Mindestwohnungsgrösse».26 Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat festgehalten, dass die meisten Kantone die bedarfsgerechte

22 Urteil des BGer vom 18. Dezember 2017, 2C_416/2017, E. 2.2.

23 Urteil des BGer vom 18. Dezember 2017, 2C_416/2017, E. 2.2 mit Verweisen

24 BBl 2002 3709 (3784).

25 Urteil des BVGer vom 5. Januar 2017, C-5621/2014, E. 6.1 und BGE C-4615/2012 vom 9. Dezember 2014, E. 6.3.1.

26 Weisungen des SEM, I. Ausländerbereich, Ziff. 6.1.4, verfügbar unter: www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben.