Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/58: Pa.Iv. Beseitigung und Verhinderung der Inländerinnen- und Inländerdiskriminierung beim Familiennachzug · 14 Seiten

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über eine Wohnung verfügt, die in dem Gebiet, in dem er beschäftigt ist, den für die inländischen Arbeitnehmer geltenden normalen Anforderungen entspricht». Die in diesem Artikel genannten Voraussetzungen für den Familiennachzug gehören zu Ziffer I Anhang I «Allgemeine Bestimmungen» des FZA. Sie gelten daher gemäss den Weisungen des Staatssekretariats für Migration (SEM)17 auch für die anderen Personengruppennach den Ziffern II–V Anhang I FZA. Auf jeden Fall müssen EU- Staatsangehörige, die während ihres Aufenthalts gestützt auf das FZA in der Schweiz nicht erwerbstätig sind, über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie keine Sozialhilfe (Art. 24 Abs. 1 Bst. a Anhang I FZA) oder Ergänzungsleistungen18 in Anspruch nehmen müssen. Dies bedingt auch, dass sie sich eine bedarfsgerechte Wohnung leisten können.

Somit entspricht der in Absatz 1 vorgeschlagene Begriff der «bedarfsgerechten Wohnung» inhaltlich der in Artikel 3 Absatz 1 Anhang I FZA verwendeten Definition.

Zum Begriff der «Wohnung, die den normalen Anforderungen entspricht» haben sich der EuGH und das BGer noch kaum geäussert. Dennoch ist auf folgende Grundsätze zu verweisen:

Der EuGH hat zwei Urteile zu dieser Frage erlassen.19 Im ersten Urteil hat er festgehalten, dass die Familienangehörigen nicht unbedingt ständig beim Arbeitnehmer wohnen müssen, um aufenthaltsberechtigt zu sein. Das BGer hat in zwei Urteilen die Tragweite dieser Rechtsprechung festgelegt.20

Gemäss dem zweiten Urteil des EuGH gilt die Bedingung einer Wohnung, die den normalen Anforderungen entspricht, zwar als Zulassungsvoraussetzung, sie rechtfertigt aber nicht die Verweigerung der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung eines Familienangehörigen des Arbeitnehmers, wenn diese Wohnung aufgrund eines späteren Ereignisses nicht mehr als bedarfsgerecht erachtet werden kann. Der Familiennachzug soll nämlich sicherstellen, dass die Arbeitnehmenden der anderen Mitgliedstaaten nicht aus familiären Gründen auf die Personenfreizügigkeit verzichten müssen. Der EuGH hat jedoch auch folgenden Grundsatz festgehalten: Wenn ein Arbeitnehmer sich eine bedarfsgerechte Wohnung ausschliesslich zur Erlangung des Aufenthaltsrechts für seine Familienangehörigen besorgt und sie nach Erhalt der Erlaubnis sogleich aufgibt, kann dieses Verhalten sanktioniert werden.21

Der EuGH hat sich hingegen nie zu einem möglichen Mindeststandard in Bezug auf die Wohnfläche oder die Anzahl Zimmer im Verhältnis zur Anzahl Familienmitglieder geäussert.

17 Weisungen SEM II. Freizügigkeitsabkommen, Ziff. 7.2.1, verfügbar unter: www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben.

18 BGE 135 II 265, E. 3.8.

19 EuGH, Urteil Diatta vom 13. Februar 1985, Rechtssache C-267/83, ECLI:EU:C:1985:67; EuGH, Urteil Kommission gegen Deutschland vom 18. Mai 1989, Rechtssache C-249/86, ECLI:EU:C:1989:204.

20 BGE 130 II 113 und BGE 139 II 393.

21 Oben genanntes Urteil Kommission gegen Deutschland, Rechtssache 249/86, Punkte 13 und 14.