Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/58: Pa.Iv. Beseitigung und Verhinderung der Inländerinnen- und Inländerdiskriminierung beim Familiennachzug · 14 Seiten
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dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines EU/EFTA-Mitgliedstaats sind (Art. 42 Abs. 1 AIG). Das Erfordernis besteht jedoch nicht, wenn wichtige Gründe für einen getrennten Wohnort geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiterbesteht (Art. 49 AIG).
- Das FZA kennt keine Fristen für den Familiennachzug. Das AIG legt nur für den
Nachzug des Ehegatten und der Kinder unter 18 Jahren, die nicht über eine Aufenthaltsbewilligung eines EU/EFTA-Mitgliedstaats verfügen, Fristen fest (Art. 47 Abs. 1 und 3 Bst. a i.V. mit 42 Abs. 1 AIG).
3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 42 Abs. 1 und 2
Zu Abs. 1
Diese Bestimmung stützt sich im Wesentlichen auf den aktuellen Wortlaut von Artikel 42 Absatz 2 AIG.
Einerseits übernimmt er den Kreis der Personen, die nach dieser Bestimmung zum Familiennachzug berechtigt sind. Andererseits wird die Bedingung aufgehoben, wonach gewisse Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern für den Nachzug in die Schweiz eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung eines EU/EFTA-Mitgliedstaats besitzen müssen. Damit werden die Voraussetzungen für den Nachzug von ausländischen Staatsangehörigen zu Schweizerinnen und Schweizern an die Voraussetzungen angeglichen, die für den Nachzug zu EU/EFTA-Staatsangehörigen nach dem FZA gelten.
Es wird vorgeschlagen, dass alle Kinder von Schweizerinnen und Schweizern und von deren Ehegatten bis zum Alter von 21 Jahren oder darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird, nachgezogen werden können. Dies gilt auch dann, wenn sie keine Aufenthaltsbewilligung eines EU/EFTA-Mitgliedstaats besitzen (Bst. a). Damit wird der Bestimmung von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Anhang I FZA entsprochen. Nach geltendem Recht ist der Familiennachzug beschränkt auf Kinder unter 18 Jahren, die mit der Schweizerin oder dem Schweizer zusammenwohnen, sofern sie keine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung eines EU/EFTA-Mitgliedstaats besitzen (Art. 42 Abs. 1 AIG). Der Nachzug von Kindern bis zu 21 Jahren oder darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird, ist heute nur möglich, wenn sie eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung eines EU/EFTA-Mitgliedstaats besitzen (Art. 42 Abs. 2 Bst. a AIG).
Zudem wird vorgeschlagen, dass Schweizerinnen und Schweizer die eigenen Verwandten und der Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie nachziehen können, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird (Bst. b). Nach geltendem Recht ist dies nur möglich, wenn die Verwandten in aufsteigender Linie über eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung eines EU/EFTA-Mitgliedstaats verfügen (Art. 42 Abs. 2 Bst. b AIG).