Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/58: Pa.Iv. Beseitigung und Verhinderung der Inländerinnen- und Inländerdiskriminierung beim Familiennachzug · 14 Seiten

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Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen)5 berufen können. Der vorliegende Entwurf soll diese Diskriminierung beseitigen.

Einerseits soll in Artikel 42 AIG (Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern) die Bedingung aufgehoben werden, dass ausländische Familienangehörige in auf- oder absteigender Linie für den Nachzug in die Schweiz über eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung eines EU oder EFTA-Mitgliedstaates verfügen müssen. Nach geltendem Recht sind bisher nur die Ehegatten sowie die Kinder unter 18 Jahren von dieser Voraussetzung ausgenommen.

Von der neuen Regelung profitieren einerseits Kinder von Schweizerinnen und Schweizern und von deren Ehegatten bis zum Alter von 21 Jahren oder auch darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird.

Andererseits profitieren von der Gesetzesrevision neu auch die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, in erster Linie also die Eltern ausländischer Ehegatten. Die Bedingung für den Nachzug dieser Personen ist wiederum, dass ihnen Unterhalt gewährt wird.

Gleichzeitig fällt die Bedingung dahin, wonach die Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern und deren Kinder unter 18 Jahren mit diesen zusammenwohnen müssen, wenn sie keine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung eines EU/EFTA-Mitgliedstaates besitzen (Art. 42 Abs. 1 AIG). Es muss aber auf jeden Fall zum Zeitpunkt der Einreise die Absicht bestehen, dauerhaft zusammenzuwohnen.

Demgegenüber legt Artikel 42 E-AIG nun explizit fest, dass eine «bedarfsgerechte Wohnung» vorhanden sein muss. Die Einführung dieser Bestimmung ist insofern gerechtfertigt, als auch das FZA von den EU-Staatsangehörigen verlangt, dass sie über eine Wohnung verfügen, die den für die inländischen Arbeitnehmenden geltenden normalen Anforderungen entspricht. Der in verschiedenen anderen Artikeln des AIG verwendete Begriff der «bedarfsgerechten Wohnung» hat zum Zweck, dass ausländische Personen vor unwürdigen Lebensbedingungen in der Schweiz geschützt werden.

Durch eine Anpassung von Artikel 47 AIG (Frist für den Familiennachzug) sollen weiter – in Analogie zum FZA - die bis anhin für den Familiennachzug zu Schweizerinnen und Schweizern geltenden Fristen aufgehoben werden.

In der Folge der vorgeschlagenen Änderung soll schliesslich auch der Verweis in Artikel 49 AIG (Erfordernis des Zusammenwohnens) auf Artikel 42 AIG gestrichen werden, zumal neu das Erfordernis einer bedarfsgerechten Wohnung und nicht länger das Erfordernis des Zusammenlebens gelten soll.

2.2 Rechtliche Prämissen der Gesetzesänderungen

Der Familiennachzug zu EU/EFTA-Staatsangehörigen nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 Anhang I FZA6 ist grosszügiger geregelt als der Familiennachzug zu Schweizerinnen und Schweizern nach dem geltenden AIG (Art. 42 Abs. 1 und 2 und 47 AIG):

5 SR 0.632.31.