Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/58: Pa.Iv. Beseitigung und Verhinderung der Inländerinnen- und Inländerdiskriminierung beim Familiennachzug · 14 Seiten
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Ungleichbehandlung der Schweizerinnen und Schweizern als stossend und hielt fest, dass es endgültig an der Zeit sei, die langjährige gesetzgeberische Pendenz zu erledigen, die sich aus der der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergeben hatte.
Die Minderheit der Kommission verneinte die Notwendigkeit, die vom Bundesgericht beanstandete Ungleichheit zu beseitigen mit dem Hinweis, dass der Familiennachzug aus Drittstaaten einer der wenigen migrationspolitischen Bereiche sei, über welche die Schweiz noch eigenständig bestimmen kann. Ein Teil der Minderheit bestritt, dass eine Diskriminierung im Rechtssinne vorliege und verwies auf das Recht des Gesetzgebers, sich dem Urteil des Bundesgerichtes nicht zu beugen.
Die ständerätliche Schwesterkommission sprach sich an ihrer Sitzung vom 9. November 2020 mit 7 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung vorerst gegen den Beschluss der SPK des Nationalrates aus, der Initiative Folge zu geben. Die Kommission wies darauf hin, dass der Gesetzgeber seinen Willen, am Status Quo festzuhalten, bereits mehrmals zum Ausdruck gebracht habe und es deshalb keinen Grund gebe, auf diese Frage zurückzukommen. Die SPK des Nationalrates hielt jedoch an ihrer Sitzung vom 18. Februar 2021 mit 14 zu 9 Stimmen an ihrer Position fest und beantragte ihrem Rat, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben. Der Nationalrat folgte am 8. Juni 2021 dem Antrag seiner SPK mit 137 zu 54 Stimmen bei 1 Enthaltung. Schliesslich nahm die SPK des Ständerates am 25. Juni 2021 vom deutlichen Beschluss des Nationalrates Kenntnis und stimmte diesem zu, ohne dass ein anderer Antrag gestellt worden wäre. Durch ihre Zustimmung machte die Kommission des Ständerates endgültig den Weg frei zur Ausarbeitung einer Gesetzesvorlage durch die federführende Nationalratskommission.
An ihrer Sitzung vom 1. September 2022 beriet die SPK den vorliegenden Vorentwurf und verabschiedete diesen mit 17 zu 7 Stimmen zuhanden der Vernehmlassung. Gegnerische Stimmen wiesen darauf hin, dass eine Erweiterung der Nachzugsmöglichkeiten für Familienmitglieder aus Drittstaaten das Risiko berge, dass die Zahl der Sozialhilfebeziehenden weiter ansteige. Durch die beabsichtigte Gesetzesänderung werde zudem die verfassungsrechtliche Grundlage zur Steuerung der Zuwanderung in Artikel 121a der Bundesverfassung verletzt.
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Änderungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG)
Schweizerinnen und Schweizer sind beim Familiennachzug in Anwendung des Ausländer- und Integrationsgesetzes benachteiligt gegenüber EU/EFTA-Staatsangehörigen, die sich auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA)4 sowie das Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen