Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/58: Pa.Iv. Beseitigung und Verhinderung der Inländerinnen- und Inländerdiskriminierung beim Familiennachzug · 14 Seiten

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Das BGer hat daher dem Gesetzgeber die Möglichkeit belassen, die erforderlichen Konsequenzen im Rahmen des demokratischen Verfahrens zu ziehen.

Nach der Ablehnung der beiden oben erwähnten parlamentarischen Initiativen von Nationalrat Tschümperlin durch das Parlament hat das BGer ein neues Urteil erlassen. Das BGer hat in seinem Urteil 2C_354/2011 vom 13. Juli 201236 von der Haltung des Gesetzgebers Kenntnis genommen und die Frage der umgekehrten Diskriminierung unter dem Gesichtspunkt von Artikel 14 EMRK geprüft. Es hält fest, dass seine Feststellungen zum Stand der Rechtsprechung des EGMR nach wie vor Gültigkeit haben und dass eine Ungleichbehandlung in den Staaten gängige Praxis ist. Das BGer kommt zum Schluss, dass gemäss den bestehenden bilateralen Abkommen und der Rechtsprechung dazu die Zuwanderung durch die Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit gesteuert werden kann. Daher bestehen im Hinblick auf die Artikel 8 und 14 EMRK hinreichende nichtdiskriminierende Gründe, die eine Ungleichbehandlung von Schweizerinnen und Schweizern gegenüber EU/EFTA-Staatsangehörigen beim Familiennachzug rechtfertigen.

Obwohl das BGer den Wortlaut von Artikel 42 AIG bisher nicht als widersprüchlich zu den Artikeln 8 und 14 EMRK beurteilt hat, kann festgestellt werden, dass der vorgeschlagene Artikel 42 E-AIG auf jeden Fall mit der EMRK vereinbar ist, da er darauf abzielt, jede Form einer Diskriminierung zu beseitigen.

5.3 Erlassform

Nach Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)37 erlässt die Bundesversammlung alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes. Mit diesem Entwurf wird eine Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes vorgeschlagen. Nach Artikel 141 Absatz 1 BV unterliegen Bundesgesetze dem fakultativen Referendum.

36 Urteil des BGer vom 13. Juli 2012 2C_354/2011, E. 2.7.

37 SR 101.