Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/58: Pa.Iv. Beseitigung und Verhinderung der Inländerinnen- und Inländerdiskriminierung beim Familiennachzug · 14 Seiten
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des Familiennachzugs. In gewissen Fällen setzt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beim Nachzug von Drittstaatsangehörigen die Zustimmung des SEM voraus.28 Dies ist in der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide (ZV-EJPD)29 geregelt.
Im Vergleich zum geltenden Recht sieht dieser Entwurf für Schweizerinnen und Schweizer eine vorteilhaftere Regelung des Familiennachzugs vor. Einerseits erweitert er den Kreis der Personen, die zum Familiennachzug berechtigt sind. Andererseits sind die Zulassungsvoraussetzungen weniger streng. Es ist somit mit einer Zunahme der Gesuche um Familiennachzug bei den zuständigen kantonalen Migrationsbehörden zu rechnen. Allenfalls werden auch dem SEM mehr Gesuche zur Zustimmung unterbreitet. Dies führt zu einem zusätzlichen Arbeitsaufwand.
Diese Zunahme lässt sich zahlenmässig nicht bestimmen. Denn dazu müsste bekannt sein, wie viele Schweizerinnen und Schweizer, die ausländische Familienangehörige haben oder in Zukunft haben werden, einen Familiennachzug anstreben. Auch das Parlament hat bei der Ausarbeitung von Artikel 42 AIG im Jahr 2004 und bei der Behandlung der beiden von Nationalrat Tschümperlin eingereichten parlamentarischen Initiativen zur Verhinderung der Inländerdiskriminierung30 keine Schätzungen dazu vorgenommen. Dennoch ging auch die zuständige Kommission von einer Zunahme der Gesuche aus.31
Im Jahr 2021 sind 7554 ausländische Familienangehörige zu Schweizerinnen und Schweizern nachgezogen. In den Jahren zuvor präsentierte sich der Familiennachzug nach dem AIG wie folgt: 7168 Personen im 2020, 8001 Personen im 2019, 8412 Personen im 2018, 8471 Personen im 2017 und 9074 Personen im 2016.
Wie der Bundesrat in seinem Bericht vom 7. Juni 201932 festgehalten hat, ist das Sozialhilferisiko bei Drittstaatsangehörigen, die zwischen 2008 und 2016 im Familiennachzug in die Schweiz gekommen sind, überdurchschnittlich hoch. Dieses Risiko ist grösser, wenn die Drittstaatsangehörigen zu einer Schweizer Partnerin oder einem Schweizer Partner ziehen, als wenn es sich bei der nachziehenden Person um eine Ausländerin oder einen Ausländer handelt (einschliesslich EU/EFTA-Angehörige).
28Derzeit erfordert die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Hinblick auf den Nachzug von Verwandten von Schweizer Staatsangehörigen oder von deren Ehegatten in absteigender Linie, die älter als 18 Jahre sind, sowie von Verwandten von Schweizer Staatsangehörigen oder deren Ehegatten in aufsteigender Linie (Art. 42 Abs. 2 AIG) die Zustimmung des SEM (Art. 6 Bst. b und c der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide, ZV-EJPD; SR 142.201.1).
29 SR 142.201.1.
30 Parlamentarische Initiativen Tschümperlin (08.494) «Beseitigung und Verhinderung von Inländerdiskriminierung» vom 03.10.08 und (10.427) «Beseitigung und Verhinderung von Inländerdiskriminierung» vom 19.03.10.
31 Bericht vom 18. November 2010 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates zur parlamentarischen Initiative Tschümperlin (10.427) «Beseitigung und Verhinderung von Inländerdiskriminierung».
32 Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats 17.3260 der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 30. März 2017 «Kompetenzen des Bundes im Bereich der Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten», Ziff. 7.3.