Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/58: Pa.Iv. Beseitigung und Verhinderung der Inländerinnen- und Inländerdiskriminierung beim Familiennachzug · 14 Seiten

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Grösse einer Wohnung anhand dieser Standardformel beurteilen und darüber hinaus auch den regionalen Besonderheiten Rechnung tragen.27

Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der in den Artikeln 24, 27, 43–45 und 85 AIG verwendete Begriff der «bedarfsgerechten Wohnung» das gleiche Ziel verfolgt wie der in Artikel 3 Absatz 1 Anhang I FZA verwendete Begriff der «Wohnung, die den für die inländischen Arbeitnehmer geltenden normalen Anforderungen entspricht». In beiden Fällen geht es darum, die Gesamtfamilie in einer nicht überbelegten Wohnung unterzubringen, unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten und der Anforderungen in bau-, feuer- und gesundheitspolizeilicher Hinsicht.

Deshalb wird vorgeschlagen, in Absatz 1 den Begriff der «bedarfsgerechten Wohnung» einzuführen, damit im AIG ein einheitlicher Begriff verwendet wird.

Zu Abs. 2

Da der Nachzug von ausländischen Familienangehörigen zu einer Schweizerin oder einem Schweizer ausschliesslich in Artikel 42 Absatz 1 E-AIG geregelt werden soll, kann Artikel 42 Absatz 2 AIG aufgehoben werden.

Zu Art. 47 Abs. 2 und 3

Das FZA sieht keine Fristen für den Familiennachzug vor. Das AIG kennt solche Fristen für den Nachzug des Ehegatten und der Kinder zu einer Schweizerin oder einem Schweizer (Art. 47 Abs. 3 i.V. mit Art. 42 Abs. 1 AIG). Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen für den Familiennachzug zu Schweizerinnen und Schweizern – analog zum FZA – keine Fristen mehr gelten (Art. 42 E-AIG).

Zu Art. 49

Der vorgeschlagene Artikel 42 Absatz 1 E-AIG hebt die geltende Bedingung von Artikel 42 Absatz 1 AIG auf, wonach die Ehegatten und die Kinder unter 18 Jahren mit der nachziehenden Person zusammenwohnen müssen, wenn sie nicht im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines EU/EFTA-Mitgliedstaats sind. Artikel 49 AIG regelt die Voraussetzungen, unter denen von diesem Grundsatz abgewichen werden kann. Infolgedessen soll der bestehende Verweis auf Artikel 42 AIG aufzuheben werden.

Der Entwurf sieht neu das Erfordernis einer «bedarfsgerechten Wohnung» und nicht mehr das Erfordernis des Zusammenlebens vor (vgl. Ziff. 3 zu Art. 42 Abs. 1 E-AIG).

4 Auswirkungen auf den Bund und die Kantone

Gemäss der Kompetenzverteilung sind die kantonalen Migrationsbehörden zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen

27 Urteil des BVGer vom 27. März 2019 F-5443/2017, E. 7.2.3.