Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/58: Pa.Iv. Beseitigung und Verhinderung der Inländerinnen- und Inländerdiskriminierung beim Familiennachzug · 14 Seiten

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Daher ist auch anzunehmen, dass die vorgeschlagene Änderung bei den Kantonen zu höheren Sozialhilfekosten führen könnte. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass die nachziehende Person die Verwandten in absteigender oder aufsteigender Linie bereits im Herkunftsland finanziell unterstützt haben muss. Der Unterstützungsbedarf kann aber aufgrund der höheren Lebenshaltungskosten in der Schweiz um einiges höher sein, wenn die Familienangehörigen hier leben. Nach einem längeren Aufenthalt in der Schweiz ist der Entzug des Aufenthaltsrechts wegen unzureichender Mittel für den Unterhalt auch oft nicht mehr verhältnismässig. Dies gilt insbesondere dann, wenn Verwandte in aufsteigender Linie pflegebedürftig werden, die im Familiennachzug in die Schweiz gekommen sind.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Der Entwurf stützt sich auf Artikel 121 Absatz 1 BV (Gesetzgebungskompetenz des Bundes über die Gewährung von Asyl sowie Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern). Er ist mit der Verfassung vereinbar.

Die mit dem Entwurf angestrebte Beseitigung der Ungleichbehandlung von Schweizerinnen und Schweizern gegenüber EU/EFTA-Staatsangehörigen beim Familiennachzug beruht auf einer eigenständigen Entscheidung. Der Entwurf ist also auch vereinbar mit Artikel 121a Absatz 1 BV, wonach die Schweiz die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig steuert. Sie ist auch mit Artikel 121a Absatz 2 BV vereinbar, da das Parlament bei dessen Umsetzung auf Höchstzahlen und Kontingente für den Familiennachzug verzichtet hat.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Der Entwurf ist mit dem geltenden internationalen Recht vereinbar.

Im Urteil 136 II 120 vom 22. Januar 2010 hat das BGer auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) verwiesen, wonach eine Benachteiligung von Drittstaatsangehörigen gegenüber Staatsangehörigen eines EU-Staates bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen auf objektiven und sachlichen Gründen beruht, da die EU eine besondere Rechtsgemeinschaft bildet.33 Es hat aber auch festgehalten, dass es zweifelhaft erscheint, inwiefern heute ein sachlicher Grund bestehen soll, Schweizerinnen und Schweizer bezüglich des Nachzugs ihrer ausländischen Familienangehörigen schlechter zu behandeln als EU/EFTA- Staatsangehörige.34 Der EGMR hat jedoch das Problem einer möglichen Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) durch eine umgekehrte Diskriminierung, das heisst durch eine Schlechterstellung der eigenen Staatsangehörigen, bisher nicht beurteilen müssen.35

33 BGE 136 II 120, E. 3.3.

34 BGE 136 II 120, E. 3.4.1.

35 BGE 136 II 120, E. 3.3–3.4.