Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/62: Änderung der Filmverordnung (FiV); Neue Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen (FQIV) · 21 Seiten

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Art. 18 Zusammensetzung der eidgenössischen Filmkommission

Der Verzicht auf eine ständige Vertretung der Kantone in der EFiK wird vom Kanton Tessin, AROPA und Cinéforom bedauert. Die Mehrheit der Kantone bezeichnen den Verzicht auf eine kantonale Vertretung aber als nachvollziehbar. Allerdings müsse sichergestellt werden, dass die verschiedenen Regionen in der Kommission angemessen vertreten sind. Die beiden Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft und SSV-UVS regen an, bei der Zusammensetzung der Kommission auf Diversität und Ausgeglichenheit («sprachliche, regionale, fachliche, Herkunft etc.») zu achten.

4.3 Weitere Anliegen

In den Stellungnahmen zur FiV wurde ein Anliegen geäussert, das nicht direkt mit einer Bestimmung der Verordnung verbunden ist:

Zugang zum Filmerbe

Das Filmgesetz regelt den Zugang zum Filmerbe, indem alle vom Bund unterstützten Filme in der «Cinémathèque Suisse» hinterlegt sein müssen. Ausserdem kann ein Film fünf Jahren nach der Veröffentlichung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wenn dies nicht schon der Fall ist. Der FDS merkt in seiner Stellungnahme an, dass nähere Ausführungsbestimmungen in der FiV fehlen und verlangt vom Bund, dass die entsprechende Praxisauslegung das geltende Urheberrecht berücksichtige.