Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/62: Änderung der Filmverordnung (FiV); Neue Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen (FQIV) · 21 Seiten
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Ausnahmeregelungen erwähnt werden, um Doppelspurigkeit zu verhindern.
Netflix schlägt eine offenere Formulierung bei den Ausnahmen für Unternehmen mit Sitz in der EU vor. Im Bereich der Abrufdienste solle im Sinne der Verhältnismässigkeit genügen, wenn das Filmangebot in der Schweiz nicht vollständig, aber doch im Wesentlichen mit dem Filmangebot im Sitzstaat übereinstimmt. Ausserdem solle es genügen, wenn die Quotenpflicht bereits durch eine Aufsicht im Sitzland nachvollziehbar gewährleistet ist. Die Befreiung von der Berichterstattung könne alternative als «Kann-Vorschrift» auf Antrag formuliert werden.
Art. 27 Meldung der bezahlten Abrufe
Filmbranche, Kantone, SP und EFiK kritisieren, dass die Serien nicht erwähnt sind. ARF-FDS, AROPA, Cinéforom, SSA, EFIK und der Kanton Waadt fordern, dass auch Filme unter 60 Minuten meldepflichtig sein sollen. Cinéforom, AROPA und SSA regen an, dass von den Abrufdiensten dieselben Informationen gefordert werden, wie bei der Meldepflicht nach FiV. Der FDS verweist auf das Bundesamt für Statistik BFS und die vom BFS kommunizierten Herausforderungen in Bezug auf die heterogene Zählweise von Abrufen auf Streaming- und Abonnementsdiensten (SVOD). Eine einheitliche Zählweise für SVOD Abrufe dränge sich auf.
VSPF, Suissedigital, Swissstream, ASUT, MPA, Blue, Netflix u.a. fordern, dass das Startdatum nur für die selbst genutzte Verwertungsart gemeldet werden muss. Netflix regt zudem an, nur das Startjahr melden zu müssen.
VSPF, Suissedigital, Swissstream, Blue, ASUT u.a. sind der Meinung, dass die Meldung des Inhabers der Verwertungsrechte hinfällig oder missverständlich sei, da die Verwertungsrechte im Besitz der Dienste seien.
Weiter fordern ASUT, Swico, Blue, Salt, dass auf die Meldung der Regie, Filmgenre, Produktionsländer (oder nur das Land mit dem grössten Finanzierungsanteil) verzichtet wird. Swico möchte zusätzlich die Meldepflicht für das Herstellungsjahr und Filmdauer streichen. Weiter verweisen sie darauf, dass Anbieter, welche lediglich ein Angebot von Dritten übernehmen, nicht im Geltungsbereich der Verordnung seien. Daher müssen diese Anbieter in diesem Artikel auch nicht explizit ausgeschlossen werden.
Art. 29 Verfügung der Ersatzabgabe
VSPF, ASUT, Suissedigital, Swissstream, Blue, Salt u.a. beantragen, dass ein allfälliger Überschuss an Investitionen nach Abschluss der vierjährigen Investitionsperiode auf die nächste Periode übertragen werden kann.
Es werden zudem Vorschläge zur Verwendung der Ersatzabgabe gemacht. Der SVV regt an, die Mittel aus der Ersatzabgabe an die Sprachregionen weitergeben (zum Beispiel an Cinéforom oder die Zürcher Filmstiftung). Das Projekt Filmo und die SSA wünschen, dass die Tätigkeit der Digitalisierung und Bereitstellung von Schweizer Filmen für Drittplattformen gefördert wird.
Art. 35 Auskünfte und Revision eingereichter Abrechnungen
Netflix weist darauf hin, dass die Anforderungen an schweizerische Revisoren ausländische Firmen benachteiligen und regt an, auch Personen oder Treuhandfirmen zuzulassen, welche in vergleichbarer Form in einem anderen Land zertifiziert wurden.
Art. 37 Information der Öffentlichkeit
VSPF, ASUT, Suissedigital, Swissstream, Telesuisse u.a. bemängeln den Umstand, dass die Dienste namentlich genannt werden bei der Erfüllung der Quote und der Kennzeichnungspflicht. Es sollten nur aggregierte Informationen veröffentlicht werden (Anzahl der Dienste).
Netflix formuliert Bedenken zum Datenschutz in einem anderen Bereich und regt an, dass in einem zusätzlichen Absatz festgehalten werden soll, dass das BAK durch geeignete Massnahmen sicherstellt,