Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/62: Änderung der Filmverordnung (FiV); Neue Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen (FQIV) · 21 Seiten

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Art. 16 Anerkennung von Filmförderungsinstitutionen

In allen Stellungnahmen zur Anerkennung der Filmförderinstitutionen aus der Filmbranche, der Mehrheit der Kantone und von der EFiK wird davor gewarnt, die Anerkennung einer Förderinstitution davon abhängig zu machen, ob Entscheide von einer übergeordneten Instanz geprüft werden können oder nicht. Beim Bund gäbe es seit mehreren Jahren keine materielle Überprüfung eines Entscheides mehr, und die Beschwerdemöglichkeit beziehe sich ausschliesslich auf Rechtsfehler. Aus diesem Grund soll diese Anforderung gestrichen werden.

In Stellungnahmen von Seiten der Fernseh- und Abrufdienste wird das Anerkennungskriterium für Förderinstitutionen kritisiert, wonach «die Auswahl der förderbaren Filme unabhängig von investitionspflichtigen Unternehmen und von Unternehmen erfolgt, die Filme selbst herstellen oder auswerten, oder mit entsprechenden Unternehmen organisatorisch oder finanziell verbunden sind». Der letzte Teilsatz solle gestrichen werden. Es sei in sich widersprüchlich, finanzielle und organisatorische Unabhängigkeit der Filmförderungsinstitutionen von verpflichteten Unternehmen zu fordern, wenn diese Zahlungen an solche Organisationen leisten.

Art. 18 Grundsatz (Ermittlung der massgeblichen Bruttoeinnahmen)

MPA und Netflix schlagen vor, dass für die Bemessung der Investitionspflicht die massgeblichen Bruttoeinnahmen des Vorjahres als Grundlage genommen wird. Dies erhöhe in erheblichem Masse die Planungssicherheit und sei im Einklang mit Filmgesetz, beziehungsweise mit der Handhabung in anderen europäischen Ländern.

TF1 und Mediawan regen eine flexible Handhabe betreffend Investitionspflicht für Unternehmensgruppen an. Die Investitionspflicht soll auf Ebene des Konzerns bemessen werden, dann aber frei durch einzelne Unternehmensteile oder gar an Drittunternehmen erfüllt werden können. Damit könne die redaktionelle Ausrichtung der Dienste besser berücksichtigt werden. Cinéforom und SSA würden eine gewisse Flexibilität bei der Übertragung der Investitionspflichten für Unternehmensgruppen begrüssen.

TF1 schlägt zudem vor, die Einnahmen auf Basis von Rechnungen melden zu können, wenn ein Unternehmen in der Schweiz nicht mehrwertsteuerpflichtig sei. Ausserdem wird gewünscht, dass als ausländischer Dienst die Vertriebskosten in der Schweiz von den Einnahmen abgezogen werden dürfen.

Art. 19 Massgebliche Bruttoeinnahmen bei Unternehmen mit mehreren eigenständigen Filman-

geboten

Die Filmbranche, SP sowie die EFiK bemängeln die Möglichkeit, dass Unternehmen einen prozentualen Abzug vornehmen können, wenn die Bruttoeinnahmen zu mehr als 50% mit Angeboten ohne anrechenbare Filme gemacht werden. Das Filmgesetz schreibe eine Aufwendung von mindestens 4% der Bruttoeinnahmen für das unabhängige Schweizer Filmschaffen vor. Es müsse das gesamte Programm eines Unternehmens betrachtet werden, somit die Bruttoeinnahmen sämtlicher Angebote. Für eine Reduktion gebe es keine gesetzliche Grundlage.

Verbände und Firmen von mehrheitlich schweizerischen Fernseh- und Abrufdiensten hingegen kritisieren mit Nachdruck, dass Abzüge erst ab 50% der Einnahmen aus Angeboten ohne anrechenbare Filme möglich sind. Die Schwelle sei viel zu hoch angesetzt und führe zu einer Ungleichbehandlung von pflichtigen Unternehmen, die beispielweise nur 49% ihrer Bruttoeinnahmen aus Angeboten ohne anrechenbare Filme generierten. 10% wird als angemessene Schwelle betrachtet. ASUT, Blue und Salt schlagen vor, «mehrheitlich» mit «teilweise» zu ersetzen, was ebenfalls einem anteilsmässigen Abzug gleichkommt. Auch die SVP stützt die Reduktion der 50%-Schwelle.

Fernsehdienste der CH-Regionalmedia AG wie Tele 1, Tele M1, TeleBärn oder TVO verlangen zudem den Abzug der Subventionen für konzessionierte Sender. Es sei stossend, wenn die Branche nachträglich dafür bestraft werde, dass sie mit Geldern aus der Radio- und Fernsehabgabe unterstützt wird.