Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/62: Änderung der Filmverordnung (FiV); Neue Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen (FQIV) · 21 Seiten
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Die Stellungnahmen zu den anrechenbaren Aufwendungen für Filme wiederholen die Argumente zu Artikel 2. Die Filmbranche und die EFiK plädieren denn auch für eine Streichung aller Anforderungen zur Filmlänge in Artikel 11 und für einen Verweis auf die «anrechenbaren Filme» in Artikel 2. Die Mehrheit der Kantone weist zudem darauf hin, dass nach diesem Artikel Filme anrechenbar sind, die nicht als europäische Filme für die Quote berücksichtigt würden.
Die Stellungnahmen der Fernseh- und Abrufdienste sowie der SVP sind ähnlich wie jene zu den «anrechenbaren Filmen» in Artikel 2. Alle Stellungnahmen beantragen entweder eine Streichung der Filmlänge als Kriterium für Filme und Serien oder gleich die Aufhebung aller Längen, darunter auch jene für Animationsfilme. VSPF, Suissedigital, Swissstream, Sunrise u.a. beantragen, dass Unterhaltungssendungen auch als anrechenbare Formate gelten sollen. Amazon plädiert für die Anrechenbarkeit aller audiovisueller Inhalte unabhängig von Format, Länge oder Inhalt.
Art. 12 Anrechenbare Aufwendungen für das unabhängige Filmschaffen
Die Bestimmungen zur Anrechenbarkeit von Aufwendungen für Ankäufe, Auftragsfilmen und Koproduktionen werden in der Filmbranche in allen Stellungnahmen gestützt und für den Schutz der Unabhängigkeit der Schweizer Produktionsfirmen als wichtig bezeichnet. Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft regen an, dass auch bei Koproduktionen die Vereinbarungen und Verträge auf Branchenüblichkeit basieren.
In den Stellungnahmen auf Seiten der Fernseh- und Abrufdienste dominiert die Unzufriedenheit über die Bestimmungen in Artikel 12. Die Rede ist von einem unnötigen Eingriff in die Vertragsfreiheit, welche branchenübliche Vereinbarungen behindere und im Filmgesetz so nicht vorgesehen sei. VSPF, MPA, Netflix u.a. verweisen zu dem darauf, dass es mehr mögliche Geschäftsmodelle gäbe als die drei in der Verordnung erwähnten. Dies liess eine Lücke entstehen, in der die Aufwendungen nicht mehr anrechenbar wären. Als Beispiel nennen die Dienste gemeinsame Auftragsfilme und Vorankäufe mit erheblichen finanziellen Beiträgen, die durch eine längere Lizenzdauer abgesichert werden sollten. Ebenfalls lasse der «Pacte de l’audiovisuel» der SRG eine Lizenzdauer von bis zu 15 Jahren zu. Dass die Verordnung damit kürzere Fristen als die SRG vorsehe, sei unverständlich.
VSPF, Suissedigital, Telesuisse und Swissstream u.a. schlagen folgende Änderungen vor:
• Ankauf: Lizenzdauer bis 15 Jahre
• Auftragsfilm:
o Bei gemeinsamer Finanzierung soll die Möglichkeit einer Anrechenbarkeit für mehrere Dienste explizit erwähnt werden.
o Bestimmung streichen, wonach der Preis für die Rückführung der Auswertungsrechte an die Produktionsfirma nicht 10% der Herstellungskosten übersteigen darf.
• Koproduktion:
o Bestimmung streichen, wonach mit den Rechten der Produktionsfirma eine aktive Auswertung ausserhalb der Nutzung durch den koproduzierenden Dienst ermöglicht sein muss.
o Lizenzdauer streichen.
SVP, JFS und SGV unterstützen die Stossrichtung der Dienste und nehmen einzelne der oben genannten Vorschläge auf. ASUT, Blue und Salt unterstützen die Aufhebung der Lizenzdauer ebenfalls oder alternativ eine Erhöhung auf 10-15 Jahre.
Nach Meinung der MPA sind alle Arten von Geschäftsmodellen von reiner Lizenzierung bestehender Werke bis hin zu voll finanzierten Auftragsproduktionen einschliesslich «Buyouts» legitim und müssen möglich sein. Bei Ankäufen sollen die Rechte für eine globale Auswertung nicht zeitlich und örtlich beschränkt werden. Die Festlegung einer maximale Lizenzdauer wird generell kritisiert und als Risikofaktor empfunden. Bei Koproduktionen sollen anrechenbare Aufwendungen nicht auf die Herstellung beschränkt werden, sondern auch solche für die Übertragung der Auswertungsrechte einschliessen.