Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/62: Änderung der Filmverordnung (FiV); Neue Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen (FQIV) · 21 Seiten

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Netflix fordert ebenfalls die Streichung der zeitlichen und örtlichen Beschränkung der Nutzung bei Ankäufen, der Lizenzdauer und der 10% Regel beim Preis der Rückführung der Rechte an Produktionsfirmen bei Auftragsfilmen. Aufwendungen für die Zugänglichkeit oder nationale und internationale Verwertung des Films (z.B. Aufwände für Synchronisierung und Untertitelung) sollten anrechenbar sein. Die Anrechenbarkeit von Aufwendungen für die Synchronisierung wird auch von TF1 gefordert. Amazon betont, dass mehr Rechte immer auch die Übernahme von mehr Risiko bedeutete, was auch im Sinne der Produktionsfirmen sein könne.

Art. 13 Vergütungen an zugelassene Verwertungsgesellschaften

Fernseh- und Abrufdienste sowie die SVP fordern die Anrechenbarkeit der Pauschalzahlungen. Deren Ausschluss sei im Gesetz nicht vorgesehen. Häufig erwähnt wird das Argument, dass die Dienste keinen Einfluss auf die Ausgestaltung der Tarife hätten, so auch nicht darauf, ob Pauschalzahlungen vorgesehen sind. VSPF, ASUT, Suissedigital u.a. stellen sich auf den Standpunkt, dass Zahlungen nicht anrechenbare Filme «betreffen», sondern lediglich «mitumfassen» sollen. Dieser Ansatz sei umsetzbar. ASUT und Blue erwähnen zudem die Möglichkeit einer Anrechnung gemäss dem Anteil Schweizer Filme.

Die Filmbranche verweist auf eine langjährige Usanz in der Schweiz, wonach in den Musterverträgen zwischen der Produktion und der Urheberinnen und Urheber eine Vorbehaltsklausel («clause de reserve») verankert ist, welche der Urheberschaft den Zugang zu Vergütungen für die Nutzung ihrer Werke in der Schweiz und in wichtigen Exportmärkten garantiert. Die Anrechenbarkeit von Zahlungen an Verwertungsgesellschaften im Rahmen einer Investitionspflicht sei ein Novum. Diese Zahlungen sollen zum Schutze der Urheberschaft nur für Filme anrechenbar sein, bei denen die Vorbehaltsklausel in den Verträgen zwischen Produktion und Urheberschaft vorgesehen ist. Nebst der Filmbranche stützen die EFiK und die Mehrheit der Kantone diese Forderung.

Art. 14 Aufwendungen von Fernsehdiensten für die Bewerbung und Vermittlung von Filmen

VSPF, Suissedigital, Sunrise, Swissstream, SVP u.a. möchten die Einschränkung der Werbeleistungen auf die Erstauswertung der Filme streichen. ASUT, Salt und Blue wünschen zudem die Möglichkeit der Bewerbung von Filmen in digitalen Medien, Social Media und Abrufdiensten, und nicht nur in traditionellen Medien wie linearem Fernsehen, Zeitschriften, Filmarchiven oder Festivals. MPA und Netflix stossen sich daran, dass nur Fernsehdienste für Artikel 14 zugelassen sind und vertreten die Meinung, dass das Filmgesetz dies nicht vorsehe.

Die Filmbranche, SP und SGB begrüssen die Bestimmungen betreffend die Bewerbung und Vermittlung von Filmen. In fast allen Stellungnahmen werden «marktübliche Ansätze» bei der Bewerbung von Filmen und nicht «branchenübliche» gefordert, weil letztere für die Filmbranche sehr ungünstig sein können. FDS, SKV und ProCinema wünschen zudem, dass die Bewerbung von Filmen im Kino ermöglicht werden soll.

Das Projekt Filmo regt die Aufhebung der Anforderung an, wonach Werbung im Zusammenhang mit dem Beginn der Erstauswertung sein müsse. Auch die Wiederaufführung von Filmerbe-Titeln soll beworben werden können. Das Projekt Filmo kritisiert ebenfalls die Beschränkung auf Filmarchive bei den Leistungen bezüglich Vermittlung von Filmen, da auch andere Organisationen Filme öffentlich zugänglich machten. Die SSA unterstützt diesen Ansatz.

Art. 15 Aufwendungen für anerkannte Filmförderungsinstitutionen

AROPA, SSA und Cinéforom bemängeln, dass die Förderinstitutionen die Zuwendung nur zur Förderung der Herstellung, aber nicht zur Förderung von Auswertung verwenden können. Regionale Förderinstitutionen wie Cinéforom und der Zürcher Filmstiftung seien hier schon aktiv.

AROPA schlägt zudem vor, dass für die Anwendung dieses Artikels Förderinstitutionen im Vordergrund stehen sollen, die audiovisuelle Formate fördern, welche das BAK heute nicht unterstützt (zB. Fernsehproduktionen).