Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/62: Änderung der Filmverordnung (FiV); Neue Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen (FQIV) · 21 Seiten

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12, sondern bis zu 52 anrechenbare Filme im Jahr anbieten. Die beiden Ausschlusskriterien sollen durch ein «oder» getrennt werden, damit klar wird, dass diese nicht kumulativ zu erfüllen sind.

ASUT, Blue, Salt, die SVP u.a. lehnen die «Garantenpflicht» ab, dass Dienste, die ihr Filmangebot von Dritten übernehmen und unverändert anbieten, nur ausgenommen werden, «wenn sie nachweisen, dass der Dritte als Fernseh- oder Abrufdienst beim Bundesamt für Kultur (BAK) registriert ist und seinen Pflichten nach dem 3a. Kapitel des FiG nachkommt». Es soll genügen, dass der Dritte registrierungspflichtig ist.

Betreffend der Replay-TV-Anbieter möchten viele Institutionen der Filmbranche sowie die meisten Kantone sichergestellt haben, dass diese nur ausgenommen werden, wenn sie nicht auch noch eigene Programme oder Kataloge anbieten.

Art. 5 Fernseh- und Abrufdienste mit Sitz im Ausland

In allen Stellungnahmen zu diesem Artikel (Filmbranche und EFiK) herrscht Einigkeit darüber, dass das Zielpublikum der Werbung relevant ist bei der Ermittlung, ob ein Filmangebot auf das schweizerische Publikum abzielt, nicht aber, ob die Werbung im Zusammenhang mit dem Filmangebot gezeigt wird oder nicht. Die Streichung des Nebensatzes «insbesondere derjenigen, die im Zusammenhang mit dem Filmangebot gezeigt wird» wird in allen Stellungnahmen gefordert.

Art. 6 Europäische Filme

Die Mehrheit der Stellungnahmen beantragt eine Streichung oder Herabsetzung der Filmlänge. Die Filmbranche weist darauf hin, dass es durchaus kulturell wertvolle Filme und Serien gebe, die kürzer als 60 Minuten seien. Oft werden auch Fernsehdokumentarfilme genannt, deren Standardlänge 52 Minuten ist. Eine grosse Mehrheit der Kantone stellt die Filmlänge als Kriterium ebenfalls in Frage und schlägt vor, diese zu überdenken. Während die EFiK, ARF-FDS, IG Film, AROPA, Cinéforom, AROPA und SSA die Filmlänge gänzlich aufheben möchten, sprechen sich Cinésuisse, ProCinema, SSV-ASCA, FDS, Conférence des Festivals, SFP, GARP, GSFA, Bern für den Film und die SP für eine Schwelle von 40 Minuten aus.

Auch die Fernseh- und Abrufdienste sowie die SVP fordern die Aufhebung der Filmlänge als Kriterium. Dies fügt sich in den Rahmen der Forderung nach einer breiteren Definition von «anrechenbaren Filmen», in der zum Beispiel auch Talk und Reality Shows berücksichtigt werden sollen. So fordern die Dienste und auch die JFS bei der Quote die Aufhebung des Bezugs zu den «anrechenbaren Filmen» explizit. Als Begründung wird am häufigsten erwähnt, dass auch die EU in ihren Richtlinien (AVMSD) und Ausführungsbestimmungen zur Quotenpflicht die Formate nicht einschränke.

Art. 7 Berechnung des Anteils europäischer Filme

Die Filmbranche unterstützt die vorgeschlagene Quotenregelung. AROPA, Cinéforom und die SSA weisen darauf hin, dass mit einer Streichung der Filmlänge als Kriterium für europäische Filme in Artikel 6 auch Artikel 7 Absatz 2 hinfällig werde. Der Absatz ermöglicht die Berechnung der Quote auf Grundlage der Filmlänge, wenn ein Filmkatalog zu mehr als einem Drittel aus Filmen mit einer Spieldauer von weniger als 60 Minuten zusammengesetzt ist. Der ARF-FDS möchte hingegen mit diesem Absatz verhindern, dass zu Erfüllung der Quote zu viele Kurzformate aufgeschaltet werden. Bereits ein Viertel Kurzfilme im Katalog soll für eine Berechnung nach Filmlänge reichen.

Während die SGB einen Klärungsbedarf bei der Definition einer Serienstaffel sieht, die sehr unterschiedlich lang sein kann, zeigen sich Fernseh- und Abrufdienste, gestützt von der SVP, unzufrieden über die Festlegung einer Staffel als Einheit für die Berechnung der Quote bei Serien. VSPF, Suissedigital, Telesuisse und SVP schlagen vor, jede Folge einer Serie als Titel zu zählen, sofern sie eine minimale Dauer von 20 Minuten aufweist. MPA und Netflix haben Verständnis dafür, dass die Definition einer Staffel als Einheit bei Serien den EU-Richtlinien entspricht. Sie verweisen gleichzeitig darauf hin, dass die EU-Richtlinien auch die Anrechnung einer Serienfolge als Titel zulassen, zB. wenn diese in ihrer Länge oder bezüglich Produktionsaufwand mit einem Film vergleichbar sei. Diese Flexibilität wird auch für die vorliegende Verordnung gewünscht. ASUT, Blue und Salt fordern eine allgemeine Zulassung einer alternativen Berechnung der Quote auf Grundlage der Filmlänge unabhängig vom Anteil an Kurz-