Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/62: Änderung der Filmverordnung (FiV); Neue Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen (FQIV) · 21 Seiten

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3.2 Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen

Die folgenden Ausführungen fokussieren auf Änderungsvorschläge zu einzelnen Bestimmungen der FQIV.

Art. 2 Anrechenbare Filme

Die Filmbranche wie auch die SP regen geschlossen an, den als vage empfundenen Begriff des «Experimentalfilms» zu streichen und die Definition der anrechenbaren Filme offener zu formulieren, damit diese nicht nur auf Dokumentar-, Spiel- und Animationsfilme begrenzt werden und neue Formen audiovisueller Werke berücksichtigt werden können. Die Mehrheit der Kantone weist darauf hin, dass «Experimentalfilme» konsequenterweise in die Förderkonzepte des BAK übernommen werden sollten, wenn sie in diesem Artikel nicht gestrichen werden. Die Filmbranche begrüsst generell die Auflistung der nicht anrechenbaren Formate in Absatz 2. AROPA, Cinéforom, SSA sowie eine Mehrheit der Kantone regen die zusätzliche Aufnahme von Unternehmens- und Imagefilmen in die Negativliste an. Es sollen nur Werke mit kulturellem Wert anrechenbar sein. Die EFiK schlägt vor, den Begriff des «Doku-Soap» zu streichen, weil er zu ungenau sei.

Von Seiten der privaten Fernseh- und Abrufdienste wird auch eine Erweiterung der Definition der anrechenbaren Filme gefordert, die aber viel weiter geht als die Vorschläge der Filmbranche. Die Mehrheit der Verbände und Firmen kritisiert, dass erfolgreiche Formate nicht anrechenbar sind, gleichzeitig aber bei der Ermittlung der massgeblichen Bruttoeinnahmen zur Berechnung der Investitionspflicht mit eingerechnet werden. Für die Definition der anrechenbaren Filme sei der Verweis auf die breite Filmdefinition im Filmgesetz (Art.2, Abs.1) ausreichend. VSPF, Suissedigital, Swissstream u.a., wie auch die Parteien SVP und JSF sowie der SGV wünschen die Anrechenbarkeit von Unterhaltungssendungen (Realityshows, Talkshows etc.). Begründet wird dies damit, dass ein zeitgemässer Filmbegriff verwendet und Publikumsinteressen berücksichtigt werden sollen. ASUT, Blue u.a. kritisieren den Ausschluss von Filmen mit vorwiegend didaktischer Zielsetzung, weil die jüngeren Generationen informative Sendungen wie Tutorials oder Master Classes auf VoD-Basis sehr schätzen.

Art. 3 Weitere Begriffe

Private Fernseh- und Abrufdienste wie auch die SVP fordern, dass der Begriff «Filmangebot» für beide Arten von Diensten in gleicher Weise mit dem Bezug auf «anrechenbare Filme» definiert wird, weil sonst jede Webseite mit Bewegtbildern registrierungspflichtig würde. So soll nach VSPF, Suissedigital, ASUT u.a. die Definition von «Abrufdiensten» auch dahingehen geändert werden, dass nur Abrufdienste mit «anrechenbaren Filmen» in den Geltungsbereich der Verordnung fallen. In allen Stellungnahmen aus der Filmbranche und der SP ist die Klärung des Begriffs «Filmangebot» ebenfalls ein Anliegen, wie auch dessen kohärente Weiterverwendung in den späteren Artikeln.

Bezüglich des Begriffs der «Fernsehdienste» wird in Stellungnahmen aus der Filmbranche vermerkt, dass zeitversetztes Fernsehen («Replay-TV») in diesem Artikel berücksichtigt wird, um im Artikel 4 wieder ausgeschlossen zu werden. Die Mehrheit der Kantone sieht in diesem Punkt ebenfalls einen Klärungsbedarf. Verbände und Firmen der privaten Fernseh- und Abrufdienste möchten hingegen zeitversetzte Nutzung aus diesem Artikel komplett streichen. Replay-TV sei nicht im Geltungsbereich der FiG und somit gar nicht zu erwähnen.

Art. 4 Ausgenommene Fernseh- und Abrufdienste

Die Filmbranche, wie auch private Fernseh- und Abrufdienste, die SP und die EFiK sind sich einig darin, dass die Formulierung des Umsatzes «im Zusammenhang mit ihrem Filmangebot» angepasst werden soll. Es sollen die gesamten Umsätze der Fernseh- und Abrufdienste einbezogen werden.

VSPF, Suissedigital, Telesuisse, Swissstream, Sunrise, die SVP u.a. möchten die Umsatzschwelle für Fernsehdienste auf 5 Millionen Franken anheben. So werden die sinkenden Werbeeinnahmen der Fernsehdienste berücksichtigt. Gleichzeitig sollen alle Dienste ausgeschlossen werden, die nicht nur