Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/62: Änderung der Filmverordnung (FiV); Neue Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen (FQIV) · 21 Seiten

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Die Rückmeldungen zur neuen Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen (FQIV) sind zahlreich, weil es sich um einen neuen Regelungsbereich mit zahlreichen betroffenen Kreisen handelt. Nur wenige Organisationen weisen den Verordnungsentwurf als Ganzes zurück. Die Stellungnahmen aus der Filmbranche sowie aus dem Bereich der Fernseh- und Abrufdienste enthielten zahlreiche Änderungsvorschläge.

Die Kantone begrüssen die Verordnung ausnahmslos. Die Regelungen in den Verordnungen sind für sie ausgewogen und inhaltlich gut, aber auch sehr komplex Die Mehrheit der Kantone wünscht eine nachvollziehbare Definition von anrechenbaren Filmen, welche möglichst alle Formate mit kulturellem Wert einschliesst (zB. auch Kurzfilme). Mehrheitlich sind die Kantone auch der Meinung, dass bei der Umsetzung der Investitionsverpflichtung die hiesigen Branchenüblichkeiten respektiert werden sollen und namentlich die angemessene Vergütung der Urheberschaft sicherzustellen ist.

Von den politischen Parteien nahmen vier an der Vernehmlassung teil. Während die SP den Verordnungsentwurf als korrekte Umsetzung des gesetzlichen Auftrags begrüsst und viele Positionen aus der Filmbranche stützt, äussern sich die SVP, FDP und JFS kritisch bis ablehnend. Sie warnen speziell vor einer zu starken Regulierung, die über das vom Filmgesetz vorgegebene Ziel hinausschiesst. Die SVP formuliert einige konkrete Änderungsvorschläge, welche sich mit jenen der Fernseh- und Abrufdienste decken, und stellt ihr Einverständnis gegenüber der Verordnung in Aussicht, wenn die Vorschläge umgesetzt würden.

Unter den gesamtschweizerischen Organisationen begrüssen die EFiK, der SGB und der SSV-UVS den Verordnungsentwurf und folgen mehrheitlich der Linie der Filmbranche bei ihren Änderungsvorschlägen. Der SGV gehört zu den wenigen Organisationen, die zwar Änderungsvorschläge anbringt, aber den Verordnungsentwurf als Ganzes ausdrücklich ablehnt und zurückweist.

Die Verbände und Firmen der Abruf- und Fernsehdienste haben grosse Vorbehalte gegenüber der FQIV. Der Begriff des anrechenbaren Films ist ihnen viel zu eng und soll nicht nur um Kurzfilme erweitert werden, sondern auch um Unterhaltungssendungen wie Talk- und Realityshows, die nach ihrer Meinung ebenfalls wichtig sind für das Filmschaffen in der Schweiz. Einige möchten alle audiovisuelle Inhalte als anrechenbare Filme sehen. Wichtig ist den Fernseh- und Abrufdiensten auch der generelle Ausschluss des zeitversetzten Fernsehens. Dies umfasst auch diejenigen Dienste, die ein Angebot von Dritten lediglich übernehmen. Die Umsatzschwelle für die Investitionspflicht soll für Fernsehdienste erhöht werden. Die Vertragsfreiheit wird in vielen Stellungnahmen als gefährdet oder zumindest als zu stark eingeschränkt angesehen: Bemängelt wird einerseits die einschränkende Definition des unabhängigen Produktionsunternehmens und andererseits die maximale Lizenzdauer bei Ankäufen und Koproduktionen. Bei der Bestimmung der massgebenden Bruttoeinnahmen werden anteilsmässige Abzüge für Angebote ohne Zusammenhang mit dem Filmangebot gefordert.

Die Verbände und Unternehmen der Filmbranche begrüssen den Verordnungsentwurf und zeigen weitgehende Zustimmung. Sie stellen fest, dass dieser auch die parlamentarische Beratung mitberücksichtigt. Für sie ist der Entwurf pragmatisch, indem er Gestaltungsspielräume setzt, die es den Produktionsfirmen erlauben, auf Augenhöhe mit den Diensten zu verhandeln. Die Änderungswünsche betreffen zum einen den Filmbegriff: Dieser soll sich durchaus auf kulturell wertvolle Werke fokussieren; neue innovative Formate sollen aber nicht mit abschliessenden Kategorien und zu starken Beschränkungen der Filmlänge ausgeschlossen werden. Mit der Definition der Unabhängigkeit der Produktionsfirmen zeigt sich die Branche weitgehend zufrieden – gewisse Vorschläge zur Lockerung der Bestimmungen decken sich mit jenen der Fernseh- und Abrufdienste. Die Festlegung einer maximalen Lizenzdauer wird ebenfalls begrüsst. Der branchenübliche Schutz der Vergütung der Urheberinnen und Urheber in den Produktionsverträgen wird als unabdingbare Bedingung für die Anrechenbarkeit bei der Investitionspflicht angesehen. Bei den Bruttoeinnahmen von Unternehmen mit Filmangeboten ohne anrechenbare Filme (zB. Sportkanäle) möchte die Filmbranche keine Abzüge gewähren.