Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/62: Änderung der Filmverordnung (FiV); Neue Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen (FQIV) · 21 Seiten
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Art. 20 Massgebliche Bruttoeinnahmen bei Unternehmen mit Einnahmen ohne Zusammenhang mit dem Filmangebot
Ähnlich wie in Artikel 19 wird ein Abzug für Einnahmen ohne Zusammenhang mit dem Filmangebot grundsätzlich von den Fernseh- und Abrufdiensten begrüsst, während die Eintrittsschwelle für den Abzug kritisiert wird. Dass die Abzüge erst vorgenommen werden können, wenn mehr als 50% der Einnahmen nicht mit dem Filmangebot zusammenhängen, bevorzuge grosse Konglomerate und benachteilige kleinere und fokussierte Anbieter. In dieser Stossrichtung argumentieren schweizerische Fernseh- und Abrufdienste, ihre Verbände sowie die SVP. Auf internationaler Ebene folgen die Stellungnahmen von MPA und Netflix mehrheitlich dieser Haltung.
Eine Gruppe von inländischen Fernseh- und Abrufdiensten um den VSPF, Suissedigital oder Swissstream möchte die Eintrittsschwelle gestrichen sehen. Stattdessen wird ein anteilsmässiger Abzug vorgeschlagen – zunächst basierend auf den Einnahmen und erst anschliessend auf den Betriebsaufwand, wie es die Verordnung vorsieht. Ausserdem wird eine Liste von Tätigkeiten und Dienstleistungen ohne Zusammenhang mit dem Filmangebot angegeben, welche unter anderem Sendeplätze für Teleshopping, monothematische Programme wie religiöse Sendungen, Spielsendungen, Vermieten von Studiokapazitäten etc. enthält. Auch die SVP beantragt eine Herabsetzung der 50%-Schwelle.
Die MPA möchte für die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Investitionsverpflichtung ebenfalls nur die Einnahmen im Zusammenhang mit der Erbringung von audiovisuellen Mediendiensten berücksichtigt sehen. Es solle eine Verhältnismässigkeit hinsichtlich der Bemessung der Einnahmen geben, weil nicht alle Arten von Inhalten für die Bestimmung der Quoten für europäische und lokale Werke relevant sind. Netflix schlägt eine sehr tiefe Schwelle (5%) vor, die lediglich unnötige Bürokratie bei vernachlässigbaren Nebeneinnahmen vermeidet.
Amazon merkt an, dass die Kriterien für die Einstufung als unabhängiges Filmangebot teilweise unklar seien. Es sei unklar, ob die Kriterien kumulativ oder alternativ gemeint seien. Amazon plädiert für eine alternative Anwendung. Unklar sei auch, wie «eigene Webseiten» oder «eigene Marke» definiert seien. Hierzu brauche es zusätzliche praktische Informationen.
Art. 25 Berichterstattung
Mehrheitlich kritisieren schweizerische Fernseh- und Abrufdienste sowie die SVP den Aufwand, der für die Berichterstattung zur europäischen Quote betrieben werden müsse. Für VSPF, Suissedigital, Swissstream, Blue u.a. geht eine Liste von europäischen Filmtiteln inklusive Produktionsland und Filmlänge zu weit. Der prozentuale Anteil an europäischen Filmen reiche. Ebenfalls solle keine Berichterstattung zur Kennzeichnung und Auffindbarkeit europäischer Filme erfolgen müssen.
Netflix merkt an, dass die Frist vom 30. April für die Berichterstattung zu knapp sei. Vorgeschlagen wird ein späteres Stichdatum (30. Juni). Netflix findet es wie bei Artikel 18 sinnvoller und praktikabler, die Investitionspflicht eines Kalenderjahres auf der Grundlage der Bruttoeinnahmen des vorangegangenen Jahres zu bemessen.
Art. 26 Ausnahmen von der Berichterstattung
Verbände und private Fernseh- und Abrufdienste beantragen, wie in Artikel 3 bereits ausgeführt, die Streichung der zeitversetzten Nutzung. Nach der Meinung von VSPF, Suissedigital, Swissstream, Telesuisse und ASUT fällt das Replay-TV nicht unter den Geltungsbereich des Filmgesetzes.
Auch die SRG bemängelt den Geltungsbereich des Filmgesetzes sowie die Definition des zeitversetzen Fernsehens («Catch up TV»). Die SRG unterliege der Quotenpflicht nach RTVG, doch die Ausnahmeregelung für Fernsehveranstalter sei zu wenig konsequent und zu eng gefasst. So biete die SRG auch Sendungen vor deren TV-Ausstrahlung vorab auf Abruf sowie auch über die 7 Tage hinaus an. Eine Begrenzung von «Catch up» auf nur 7 Tage danach entspreche nicht mehr der aktuellen Praxis und trage der rasanten Digitalisierung nicht Rechnung. Die SRG und ähnliche Fernsehveranstalter, die gemäss RTVG dem Bundesamt für Kommunikation BAKOM berichterstatten müssen, sollen explizit in den