Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/74: Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Ausnahme für Arbeitnehmende von neu gegründeten Betrieben) · 20 Seiten

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Obwohl solche liberalen Ansichten und Forderungen grundsätzlich seine Zustimmung finden, erachtet der SAV die Beibehaltung des Gesundheitsschutzes auch für diese neu vom ArG ausgenommenen Mitarbeitenden als wichtig.

Der SBPV sieht nicht ein, weshalb die Bestimmungen zum Gesundheitsschutz von Arbeitnehmenden – jenseits von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung – erst fünf Jahre nach einer Firmengründung gelten sollten. Dies komme einer willkürlichen Bestrafung der betroffenen Mitarbeitenden gleich und verletze das Gleichbehandlungsgebot.

EIT.swiss sieht die Notwendigkeit einer solchen Ausnahme nicht und schliesst sich in diesem Punkt dem Antrag der Mehrheit an. Die ZHK und VZH gehen in die gleiche Richtung. Für sie ist der Gesundheitsschutz in der Praxis kein Stolperstein.

Für die SP, den SGB und die UNIA wäre eine Ausnahme von der Geltung der Bestimmungen zum Gesundheitsschutz unvereinbar mit dem Grundgedanken der Kernarbeitsnormen zum Gesundheitsschutz und zur Arbeitssicherheit der Internationalen Arbeitsorganisation ILO. Die SP lehnt diesen Antrag vollumfänglich ab, den sie «als unbegründeten und willkürlichen Angriff auf den Arbeitnehmendenschutz» betrachtet.