Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/74: Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Ausnahme für Arbeitnehmende von neu gegründeten Betrieben) · 20 Seiten
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flachen Hierarchien mit innovativen Ideen oder neuartigen Technologien ein Geschäftsmodell für junge oder noch nichtexistierende Märkte entwickeln.
Laut dem SBV sollte die Vorlage von der Kernidee her nur auf Tech- und IT-Start-ups abzielen. In diesen Sektoren scheint das Arbeitsgesetz in der gelebten Realität kaum mehr Bedeutung zu haben. Der SBV unterstützt die Vorlage in diesem Sinne. Durch eine breite Definition der Start-ups würde der Entwurf jedoch sämtlichen Neugründungen, unabhängig von der Branche, eine Befreiung vom Arbeitsgesetz ermöglichen. Aus Sicht des SBV macht es keinen Sinn, wenn zwar der Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) anwendbar ist, nicht aber das Arbeitsgesetz. Der SBV hält es sogar für fraglich, ob Artikel 6 ArG ausreicht, um die Sicherheit auf dem Bau zu gewährleisten. Er vertritt daher die Meinung, dass die Vorlage auf das Bauhauptgewerbe nicht Anwendung finden sollte, und schlägt den folgenden ergänzenden Artikel vor: «Das Gesetz ist, unter Vorbehalt von Artikel 3a, ferner nicht anwendbar: dbis auf Arbeitnehmende von Betrieben ohne anwendbare Gesamtarbeitsverträge in den ersten fünf Jahren seit Firmengründung, die aufgrund eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells am Unternehmenserfolg beteiligt sind oder dbisauf Arbeitnehmende von Betrieben in den ersten fünf Jahren seit Firmengründung, die aufgrund eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells am Unternehmenserfolg beteiligt sind, ausgenommen sind Betriebe im Bauhauptgewerbe.»
Laut GastroSuisse wären im Gastgewerbe nur Arbeitnehmende vom Antrag der Mehrheit betroffen, die nicht dem Gesamtarbeitsvertrag des Schweizer Gastgewerbes (L-GAV) unterstellt sind. Dies sind Personen, die über weitreichende Entscheidungsbefugnisse verfügen oder auf den Geschäftsgang und die Entwicklung des Betriebs einen nachhaltigen Einfluss nehmen können. Dies gilt zum Beispiel für Personen, die in eigener Verantwortung Mitarbeitende einstellen und entlassen oder die Lohnpolitik des Betriebes bestimmen können. Der Verband sieht in der Vorlage eine Chance für Arbeitgebende und Arbeitnehmende in Führungspositionen, sich darauf zu konzentrieren, den Grundstein für den zukünftigen und nachhaltigen Geschäftserfolg zu legen und in einer entscheidenden Unternehmensphase einen Mehraufwand zu leisten, vor allem wenn sie unmittelbar am Unternehmenserfolg beteiligt sind.
Einige Vernehmlassungsteilnehmende finden, dass die Beschränkung auf fünf Jahre nach der Gründung verlängert werden sollte. So etwa die SWESA, die zwar keine gewünschte Dauer angibt, jedoch erläutert, dass in forschungsintensiven Branchen wie der Biotechnologie der Markteintritt oft später erfolgt. Die SSA zielt in die gleiche Richtung und schlägt vor, die Frist auf sieben Jahre zu erhöhen, um den massiven Investitionen der Start-ups in Forschung und Entwicklung während der ersten Jahre Rechnung zu tragen. Die Mehrheit der Mitglieder des KMU-Forums schlagen eine Verlängerung der Frist auf zehn Jahre vor, da zwischen der Gründung eines Unternehmens und der tatsächlichen Aufnahme der Geschäftstätigkeit in vielen Fällen ein Zeitraum von mehreren Jahren liegen kann. Hinzu komme, dass in vielen Branchen – wie z. B. in der Biotechnologie – der Markteintritt erst nach vielen Jahren erfolgt.
Die ZHK und VZH sowie der SAV schliesslich sind der Meinung, dass die klare zeitliche Abgrenzung des Zeitraums von fünf Jahren den Unternehmen und betroffenen Arbeitnehmenden Rechtssicherheit verschafft. Zudem biete das Kriterium der Arbeitsinspektion eine einfache Handhabung für die Kontrollierbarkeit. EIT.swiss erachtet die Definition von Start-ups als Unternehmen, deren Gründung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt, als sinnvoll.
Laut Travail.Suisse ist der Handelsregistereintrag kein ausreichendes Kriterium für eine Firmengründung. Handelsregistereinträge erfolgen auch bei einer Neuansiedlung von ausländischen Unternehmen in der Schweiz oder der Eröffnung von Zweigniederlassungen bereits etablierter inländischer Unternehmen. Gemäss der gewählten Formulierung wären somit auch Schweizer oder ausländische Unternehmen, die in der Schweiz eine Zweigniederlassung gründen, neu vom Arbeitsgesetz ausgenommen, obwohl es sich dabei