Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/74: Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Ausnahme für Arbeitnehmende von neu gegründeten Betrieben) · 20 Seiten
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SWICO schliesslich erachtet es als schlüssig, dass die Beschränkung nur für Mitarbeitende gilt, die finanziell am Erfolg eines Unternehmens beteiligt sind. Im Idealfall werde die allfällige Mehrarbeit durch den damit einhergehenden Erfolg eines Unternehmens finanziell aufgewogen.
4.2 Artikel 3 Buchstabe dbis ArG – gemäss Minderheit (Aeschi Thomas und andere)
NE unterstützt diese Variante, da aus seiner Sicht die Definition der betroffenen Unternehmen und der Kreis der vom Antrag der Mehrheit potenziell tangierten Arbeitnehmenden nicht ausreichend bestimmt ist.
EIT.swiss lehnt das Kriterium der Mitarbeiterbeteiligung ab und teilt die Meinung der Minderheit Aeschi. Laut der Organisation sind am Aufbau eines Start-ups nicht nur dessen Inhaberinnen und Inhaber beteiligt, sondern auch andere Gruppen von Arbeitnehmenden, die kein persönliches Risiko eingehen möchten oder können. Für diese Mitarbeitenden sei es sinnvoll, auf den Wortlaut des WAK-S-Antrags der Pa. Iv. 16.414 zurückzugreifen, wobei zu berücksichtigen sei, dass unter höherem Bildungsabschluss nicht nur ein akademischer Abschluss, sondern auch ein Abschluss der höheren Berufsbildung zu verstehen ist.
Im Hinblick auf die Freiwilligkeit bevorzugt der SBPV diese Variante, da die Arbeitnehmenden ihre Zustimmung zur Nichtanwendung des Arbeitsgesetzes geben müssen.
Die Grünliberalen hingegen lehnen diesen Antrag ab, da er sich auf den Dienstleistungssektor beschränkt und somit einen substanziellen Teil der Arbeitnehmenden aussen vor lässt, bspw. Start-ups aus dem Med- und Cleantech-Bereich. Laut ZHK und VZH schränkt der Antrag Aeschi den Anwendungsbereich der parlamentarischen Initiative in praxisfremder Weise ein.
BE und AG lehnen diesen Antrag ab, denn die Kriterien seien sehr schlecht vollziehbar. Für BE würde diese Lösung auch zu Rechtsunsicherheit in den Unternehmen führen. Der Kanton verweist vor allem auf Schwierigkeiten bei der Lohnberechnung und hält eine einzige Lohngrenze nicht für sinnvoll, weil die Lohnhöhe je nach Branche variiert. Das Kriterium des höheren Bildungsabschlusses umfasse eine zu grosse Gruppe von Arbeitnehmenden und sei nicht sehr zielgerichtet. Die Zustimmung der Arbeitnehmenden schliesslich würde vollzugstechnische Fragen hervorrufen wie: Kann diese jederzeit erfolgen? Wie wird der aktuelle Status bezüglich Zustimmung im Unternehmen geprüft?
ZG hält die Lohnhöhe für zu hoch. GastroSuisse lehnt diesen Antrag ab, dessen Kriterien bezüglich des Bruttojahreseinkommens oder des Vorliegens einer grossen Autonomie sich stark am bereits bestehenden Artikel 73a ArGV 1 orientieren.
Der SAV lehnt diesen Antrag ab. Mit diesen Kriterien stütze sich diese Minderheit laut dem SAV sehr eng auf den Wortlaut des jüngsten Antrags der WAK-S zur Umsetzung der Pa. Iv 16.414 Graber ab. Die FDP teilt diese Ansicht. Zudem erscheint dem SAV die Voraussetzung, dass ein Start-up ab dem Moment der Aufbauphase bereits Monatslöhne von mehr als 10 000 Franken pro Monat bezahlen kann, als sehr unwahrscheinlich, was die Regelung sicher in vielen Fällen wieder obsolet werden liesse.
SGV und die Mehrheit der Mitglieder des KMU-Forums lehnen diesen Antrag ab, denn die vorgeschlagenen Kriterien sind ihres Erachtens zu restriktiv. Das KMU-Forum erklärt, dass die Löhne bei Start-ups zu Beginn oft relativ tief seien und selten die Schwelle von 120’000 Franken erreichten. Zudem würde die Ausnahme gemäss dem Antrag nur für Unternehmen gelten, die hauptsächlich Dienstleistungen erbringen. Für das KMU-Forum ist es wichtig, dass die Schweiz für Gründerinnen und Gründer von Start-ups auch im sekundären Sektor wie Biotech, Medtech etc. attraktiv bleibt. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass Knowhow und Arbeitsplätze abwandern, weil die Firmen im Ausland gegründet werden. Die 14/20