Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/74: Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Ausnahme für Arbeitnehmende von neu gegründeten Betrieben) · 20 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 3Fedlex · Ergebnisbericht

1 Ausgangslage

Am 9. Juni 2016 reichte Nationalrat Marcel Dobler seine parlamentarische Initiative (Pa. Iv.) 16.442 «Arbeitnehmende in Start-ups mit Firmenbeteiligungen sollen von der Arbeitszeiterfassung befreit sein» ein. Die Initiative fordert die Änderung gewisser Artikel des Arbeitsgesetzes (ArG)1, insbesondere von Artikel 46, sodass Arbeitnehmende bei Start-ups, die über Mitarbeiterbeteiligungen («Employee Stock Option Plans») verfügen, Vertrauensarbeitszeit vereinbaren und somit auf die Erfassung ihrer Arbeitszeit verzichten können. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) gab der parlamentarischen Initiative am 20. Februar 2017 mit 18 zu 6 Stimmen Folge. Da ihre ständerätliche Schwesterkommission (WAK-S) bereits mit zwei weiteren parlamentarischen Initiativen zum Arbeitsgesetz2 befasst war, stimmte sie dem Folgegeben erst am 21. August 2020 zu. Am 24. Oktober 2022 verabschiedete die WAK-N einen revidierten Text, der für die betroffenen Arbeitnehmenden die Ausnahme vom Geltungsbereich des ArG vorsieht.

Die Vernehmlassung enthält zwei Varianten und eine Untervariante:

Gemäss der Variante der WAK-N sind Mitarbeitende, die über Beteiligungen verfügen, in den ersten fünf Jahren seit der Gründung eines Start-ups von den Bestimmungen zu den Arbeits- und Ruhezeiten ausgenommen, während die Vorschriften über den Gesundheitsschutz anwendbar bleiben. Die Untervariante Feller lehnt die weitere Unterstellung dieser Kategorie von Arbeitnehmenden unter die Bestimmungen zum Gesundheitsschutz ab.

Die Variante der Minderheit Aeschi beschränkt sich auf Dienstleistungsunternehmen und zieht für die Definition der Gruppe der während fünf Jahren vom Geltungsbereich auszunehmenden Arbeitnehmenden andere Kriterien wie Gehalt, Bildungsabschluss und Arbeitsautonomie heran.

2 Eingegangene Stellungnahmen

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) hat im Namen der WAK-N 49 Vernehmlassungsantworten erhalten: 26 von den Kantonen, eine Stellungnahme der Stadt Lausanne sowie 22 von Organisationen, Verbänden und anderen interessierten Kreisen. Der Verband Schweizerischer Arbeitsmarktbehörden (VSAA), der Interkantonale Verband für Arbeitnehmerschutz (IVA) sowie die SUVA haben ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet.3

TI, ZG, ZH, AG, BE, SO, BS, UR, FR, SH, VD und BL unterstützen die Revision in ihrem Grundsatz. LU spricht sich als einziger Kanton für die Variante Aeschi aus sowie für den Antrag der Minderheit, die die Ausnahme von der Geltung der Vorschriften über den Gesundheitsschutz (Art. 3a ArG) vorschlägt.

SZ, OW, TG, JU, GL, NE, AI, AR, SG, GR, NW, GE, VS und VDL lehnen die Vorlage in ihrer aktuellen Formulierung ab. Praktisch alle Kantone weisen auf die Gefahr von Missbräuchen aufgrund der Verwendung von ihrer Ansicht nach unpräzisen Begriffen hin. Die

1 SR 822.11.

2 16.414 «Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle» und 16.423 «Ausnahme von der Arbeitszeiterfassung für leitende Angestellte und Fachspezialisten».

3 Die Liste der Vernehmlassungsteilnehmenden mit den in diesem Bericht verwendeten Abkürzungen findet sich im Anhang.