Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/74: Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Ausnahme für Arbeitnehmende von neu gegründeten Betrieben) · 20 Seiten

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beschäftigte Arbeitnehmende unterschiedliche Systeme in Bezug auf die Arbeits- und Ruhezeiten gelten sollten.

Laut SO werden mit der zeitlichen Begrenzung auf fünf Jahre seit der Firmengründung und dem Kriterium der Mitarbeiterbeteiligung die von der Gesetzesänderung betroffenen Arbeitnehmenden eingegrenzt.

4.1.2 Höhe der Mindestbeteiligung

TI, JU, ZG, ZH, BS und VD fordern Präzisierungen zur Beteiligung. Sollte die Höhe der Mindestbeteiligung in der Vorlage klar festlegt sein, wäre JU bereit, seine Haltung zu überdenken. Zur Vermeidung von Missbräuchen betont TI, dass eine solche Ausnahme für Arbeitnehmende mit einer offensichtlich lächerlich geringen Beteiligung am Aktienkapital des Unternehmens nicht anerkannt werden könne.

Für VS würde die Tatsache, dass die Beteiligung nicht festgelegt ist, allen Arbeitnehmenden erlauben, unter den Geltungsbereich dieses neuen Artikels zu fallen, und zwar unabhängig von ihrer Funktion sowie der Art und Höhe der Beteiligung.

ZG verlangt, dass eine Mindestbeteiligung festgesetzt wird (mind. 5 bis 10 %). Einzelne Investorinnen und Investoren dürfen die Stimmenmehrheit nicht alleine besitzen.

SO fordert, dass die Höhe der Beteiligungen der Arbeitnehmenden jeweils einzeln ausgewiesen werden und die Beteiligung aller Arbeitnehmenden am Unternehmen mindestens 30 Prozent betragen muss.

Für BL muss die Erfolgsbeteiligung von einer einfachen Gratifikation oder Zuwendung infolge eines erfolgreichen Geschäftsabschlusses unterschieden werden.

Damit nicht bereits minimalste Mitarbeiterbeteiligungen zu einer Ausnahme vom ArG führen, beantragt ZH, mit Bezug auf die Höhe der Mitarbeiterbeteiligung einen Mindestschwellenwert festzulegen.

Für SH, OW, GL, AI, JU und BS bietet der Entwurf ein beträchtliches Missbrauchspotenzial. Dies ist laut SH der Fall, da Art und Höhe der Mitarbeiterbeteiligung nicht definiert werden. Für OW, GL, AI, JU und BS liegt dies daran, dass selbst eine minimale Beteiligung am Erfolg des Unternehmens die Möglichkeit bietet, Arbeitnehmende vom Arbeitsgesetz auszunehmen. Für GL ist zu beachten, dass nur rund 50 Prozent der neu gegründeten Unternehmen die ersten fünf Jahre überleben. Folglich sei davon auszugehen, dass eine beachtliche Zahl von Arbeitnehmenden mit Beteiligung nie von ihrem Engagement profitieren und einen Gewinn abschöpfen können.

AR hält fest, dass durch das Offenlassen von Art und Höhe der Mitarbeiterbeteiligung Arbeitgebende Kleinstbeteiligungen («sogenannte Mitarbeiteraktien») an Arbeitnehmende ausgeben oder verschwindend kleine Erfolgsbeteiligungen in die Arbeitsverträge aufnehmen könnten, mit dem Resultat, dass Arbeitnehmende den Schutz der arbeitsgesetzlichen Bestimmungen vollständig verlieren.

Für UR muss Voraussetzung für die Befreiung von der Arbeitszeiterfassung sein, dass die Firmenbeteiligung eine Mindesthöhe aufweist. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass mit einer marginalen Scheinbeteiligung die Arbeitszeiterfassung gegen den Willen des Gesetzgebers ausgehebelt werden kann.

GL präzisiert, dass Start-ups üblicherweise sehr gut qualifizierte Arbeitskräfte benötigen. Eine erfolgreiche Rekrutierung gehe somit auch mit attraktiven Arbeitsbedingungen einher. Für GL ist es mehr als fraglich, ob die vorgeschlagene Änderung den gewünschten Nutzen für